21.09.2017

Bundesweite Stadionverbote für Fußballfans sind zulässig

In Fällen, in denen die Gefahr besteht, dass Fußballfans Spiele stören werden, sind bundesweite Stadionverbote im Hinblick auf eine präventive Wirkung grundsätzlich rechtmäßig. Selbst wenn formale Bedenken gegen den Verbotserlass bestehen, kann damit kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Fußballfans begründet werden.

OLG Frankfurt a.M. 7.9.2017, 1 U 175/16
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Fußballfans und Mitglieder eines Vereins sog. Ultras. Der Beklagte ist der Dachverband der deutschen Fußballvereine. Im Vorfeld eines Bundesligaspiels im März 2013 war es am Flughafen Dortmund zu einem unfriedlichen Zusammentreffen von Mitgliedern verschiedener Fußballclubs gekommen. Infolgedessen wurden gegen die Kläger Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Der Beklagte sprach wegen dieser Ermittlungsverfahren gegen die Kläger bundesweite Stadionverbote unterschiedlicher Dauer aus. Die Kläger ließen diese mit anwaltlichen Schreiben zurückweisen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren gegen die Kläger im November 2013 eingestellt hatte, hob der Beklagte die Stadionverbote auf.

Die Kläger verlangten daraufhin Schadensersatz vom Beklagten. Sie waren der Ansicht, die Stadionverbote seien unwirksam gewesen. Es fehle bereits an der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Sicherheitsbeauftragten des Beklagten bei der Übersendung der Verbote. Außerdem liege Willkür vor. Der ihnen entgangene "Genuss der Spiele" sei mit pauschal 500 € zu entschädigen. Daneben begehrten sie Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten.

Das LG gab der Klage im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten statt. Die Stadionverbote seien mangels Vollmachtsvorlage bereits formal unwirksam. Weitere Schadensersatzansprüche bestünden allerdings nicht. Inhaltlich seien die Verbote nämlich gerechtfertigt gewesen. Auf die Berufungen beider Seiten hob das OLG die Entscheidung auf und wies die Klage im Ganzen ab. Die Entscheidung kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.

Die Gründe:
Die Kläger können vom Beklagten keinerlei Zahlungen fordern. Mit der Verhängung der Stadionverbote war schließlich keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger verbunden gewesen, die einen Anspruch auf Geldentschädigung hätte rechtfertigen können.

Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots ist insofern vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall, "wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind." Eine solche Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet.

Stadionverbote bezwecken grundsätzlich eine präventive Wirkung. Dies rechtfertigt es, sie auch gegen Besucher auszusprechen, "die zwar nicht wegen einer Straftat belangt werden, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevanter Störungen verursachen werden." Infolgedessen hatte der Beklagte zu Recht die Ermittlungsverfahren zum Anlass für den Ausspruch der Stadionverbote genommen.

Die jeweilige Dauer der Stadionverbote war auch nicht willkürlich zustande gekommen. Der Beklagte hatte vielmehr unterschiedliche Gefahrenprognosen erstellt und dabei berücksichtigt, ob die Kläger selbst "Waffen oder gefährliche Werkzeuge bei sich führten, ob sich in ihren Fahrzeugen derartige Gegenstände befanden und ob sie bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten waren oder gegen sie bereits Stadionverbote verhängt worden waren."

Letztlich haben die Kläger - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Denn der Beklagte hatte die Kläger nicht widerrechtlich in ihren Rechtsgütern verletzt. Die Stadionverbote waren vielmehr rechtmäßig erlassen worden. Selbst wenn formale Bedenken gegen den Verbotserlass bestehen, kann damit kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger begründet werden.

OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung v. 21.9.2017