21.08.2013

Contracting: Vermieter müssen Mietern keine Rechnungen von Vorlieferanten aushändigen

Zwar gehört zu der jährlichen, den Grundsätzen des § 259 BGB entsprechenden Abrechnung über die vorausgezahlten Betriebskosten, zu der der Vermieter gem. § 556 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet ist, auch, dass der Vermieter dem Mieter die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Vermieter, die einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen haben, müssen ihren Mietern nicht die dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnungen vorlegen.

BGH 3.7.2013, VIII ZR 322/12
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten im Mai 1980 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Wohnung gemietet. Die Beheizung und Warmwasserversorgung erfolgt seitdem vereinbarungsgemäß durch Fernwärme. Hierfür schaltete die Beklagte einen Wärmecontractor ein, der die benötigte Fernwärme seinerseits von dem städtischen Versorger als Vorlieferanten bezieht. Zwischen den Parteien selbst ist kein Wärmecontracting vereinbart.

Die Kläger verlangten zur Überprüfung ihrer Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 die Vorlage der von dem Versorger an den Wärmecontractor gerichteten Rechnung für die gelieferte Fernwärme. Die Beklagte übersandte stattdessen die Abrechnung des Wärmecontractors aus November 2010 und legte dar, welche Kosten dieser Rechnung Zusatzkosten des Wärmecontracting darstellten.

Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Die vom Berufungsgericht zugelassenen Revision der Kläger blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Vorlage der dem Wärmecontractor seitens des Vorlieferanten ausgestellten Rechnung für die Heizperiode 2009/2010.

Zwar gehört zu der jährlichen, den Grundsätzen des § 259 BGB entsprechenden Abrechnung über die vorausgezahlten Betriebskosten, zu der der Vermieter gem. § 556 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet ist, auch, dass der Vermieter dem Mieter die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist aber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet.

In den Fällen der Versorgung des Mieters mit Heizenergie durch einen Wärmecontractor gilt nichts anderes als bei dem unmittelbaren Energiebezug durch den Vermieter ohne Einschaltung eines Contracting-Unternehmens. Auch in diesen Fällen haben die Mieter einer Wohnung gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Auskunft darüber, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen etwa der Heizöllieferant das Heizöl seinerseits von seinem Vorlieferanten bezieht. Ebenso wenig steht den Klägern als Mietern ein Anspruch auf Auskunft über Vereinbarungen zu, die der Wärmecontractor mit seinen Vorlieferanten geschlossen hat.

Unbenommen bleibt den Klägern das Einsichtsrecht in den von der Beklagten mit dem Wärmecontractor abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag zur Nachprüfung der Heizkostenabrechnung. Will der Mieter die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots aus § 556 Abs. 3 S. 1 BGB prüfen, kann er die ihm in Rechnung gestellten Kosten mit den Preisen anderer Wärmelieferanten vergleichen.

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