Der im Dorf zulässige Spitzenpegel ist bei der Beurteilung von Glockengeläut ausschlaggebend
OLG Karlsruhe 3.8.2018, 4 U 17/18Die Kläger sind Eigentümer eines unmittelbar an einen freistehenden offenen Glockenturm angrenzenden Grundstücks im Ortsteil Maleck der Stadt Emmendingen. Dieser war mit einer Baugenehmigung aus November 2014 auf dem Grundstück des Gemeindehauses als Ersatz für eine Glocke auf dem früheren Rathaus des Dorfes Maleck errichtet worden.
Das Glockengeläut in der Gemeinde hat eine seit Jahrzehnten bestehende Tradition. Werktags schlägt die Glocke um 11 Uhr und um 19 Uhr. Zudem wird einmal im Monat sonntags und an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst geläutet.
Die Kläger hatten mit ihrer Klage von der beklagten Stadt Emmendingen verlangt, die Lautstärke des Glockengeläuts so zu reduzieren, dass dem Grundstück der Kläger Geräusche von nicht mehr als 60 dB (A), bezogen auf den allgemein gültigen Beurteilungspegel, zugeführt werden. Das LG hat die Klage nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens abgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger vor dem OLG blieb erfolglos. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Gründe:
Die von dem Glockenturm ausgehenden Geräuschimmissionen von nur zwei Mal am Tag und für jeweils nur zweieinhalb Minuten sind unwesentlich und daher von den Klägern zu dulden.
Nach den Messungen des Sachverständigen überschreitet das Glockengeläut zwar den nach den Grenzwerten der TA Lärm in einem Dorfgebiet zulässigen Beurteilungspegel, allerdings nicht den in einem Dorfgebiet zulässigen Spitzenpegel. Letzterer ist jedoch bei der Beurteilung von Glockengeläut ausschlaggebend.
Der Senat hat sich bei einem durchgeführten Ortstermin auch selbst davon überzeugt, dass die Beeinträchtigungen auf dem Grundstück der Kläger hinnehmbar sind. Sie stellen sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände durchaus als zumutbar dar. Auch das Läuten der Glocke einmal im Monat am Sonntag zum Gottesdienst für insgesamt bis zu 12 Minuten (2 mal 5 Minuten und 1 mal 2 Minuten) und an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst beeinträchtigt das Grundstück der Kläger nicht wesentlich und ist daher zu dulden.