Der "Verkauf von Ackerstatusrechten" ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung
KurzbesprechungUStG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Streitig war, ob der sog. "Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen" gemäß § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung des Streitjahres 2009 (DGL-VO SH) der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegt.
FG und nachfolgend auch der BFH haben dies verneint. Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige mit dem "Verkauf des Ackerstatusrechts" steuerbare und steuerpflichtige Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt, die der Regelbesteuerung nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.
Die sog. Pauschalausgleich-Prozentsätze nach § 24 UStG finden auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen Anwendung. Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte und/ oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist bei richtlinienkonformer Auslegung auf diese landwirtschaftlichen Dienstleistungen, nicht aber auch auf andersartige sonstige Leistungen anzuwenden.
Aus dem Erfordernis, dass die landwirtschaftliche Dienstleistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen muss, folgt, dass die landwirtschaftliche Dienstleistung beim Dienstleistungsempfänger zur landwirtschaftlichen Erzeugung beizutragen hat. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist daher auf den "Verkauf des Ackerstatusrechts" nicht anzuwenden, da Gegenstand der streitbefangenen Leistung nicht lediglich der Erhalt oder die Bewirtschaftung von Dauergrünland ist. Vielmehr umfasst die betreffende Leistung zugleich die Verpflichtung, eine i.S. der DGL-VO SH schädliche landwirtschaftliche Nutzung zu unterlassen und dem "Käufer" das dadurch geschaffene "Ackerstatusrecht" zu verschaffen.
Der "Verkauf des Ackerstatusrechts" stellt keine landwirtschaftliche oder mit ihr vergleichbare Dienstleistung dar. Auch die Möglichkeit der Steuerpflichtigen, die Grünflächen weiterhin als Futtergrundlage für ihre Tiere zu nutzen, macht den "Verkauf des Ackerstatusrechts" nicht seinem Wesen nach zu einer landwirtschaftlichen Dienstleistung.
Vor dem Hintergrund, dass nach der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BFH die Zurverfügungstellung von Flächen zur Durchführung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen keine Leistung ist, die landwirtschaftlichen Zwecken dient, kann im Ergebnis für den "Verkauf des Ackerstatusrechts" nichts anderes gelten. Auch hier verpflichtet sich ein Landwirt, eine (i.S. der DGL VO SH schädliche) intensive landwirtschaftliche Nutzung der Flächen gegen Entgelt zu unterlassen. Der "Käufer" des Ackerstatusrechts war auch ohne die Umbruchgenehmigung nicht daran gehindert, seine Grünflächen umzubrechen und intensiv zu nutzen. Er benötigte die Ausgleichsflächen der Steuerpflichtigen daher nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung, sondern zum Erhalt der Umbruchgenehmigung und damit zur Sicherung der von ihm beantragten Direktzahlungen. Die durch § 2 Abs. 4 DGL-VO SH vorgesehene Möglichkeit des Landwirts, sich zur Produktionserweiterung von einem Dritten diese Verpflichtung zu "erkaufen", ist insoweit nur eine weitere Option zum Erhalt oder zur Sicherung der Direktzahlungen.
BFH, Urteil vom 8.2.2018, V R 55/16, veröffentlicht am 13.6.2018