12.07.2013

Detektivkosten im Unterhaltsrechtsstreit

Detektivkosten für die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits sind zwar grundsätzlich erstattungsfähig, soweit die Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehlt es jedoch bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil.

BGH 15.5.2013, XII ZB 107/08
Der Sachverhalt:
Der Kläger war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. In jenem Verfahren hatte die Beklagte als Unterhaltsberechtigte geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem andern Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt. Infolgedessen hatte der Kläger zur Vorbereitung einer Abänderungsklage einen Detektiv mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB unterhalte. Der Detektiv überwachte die Fahrten der Beklagten mit einem an ihrem Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender.

Nachdem die Beklagte vorprozessual die Voraussetzungen für einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs verneint hatte, erkannte sie im anschließenden Abänderungsverfahren den Antrag des Klägers auf Wegfall seiner Unterhaltspflicht an. In dem Anerkenntnisurteil wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der Kläger von der Beklagten auch noch die Detektivkosten erstattet. Das OLG lehnte dies ab. Die hiergegen zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten.

Zu den Prozesskosten, die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können, zählen zwar nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Dazu können auch Detektivkosten gehören. Diese müssen aber auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig gewesen sein und sich in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes gehalten haben. Schließlich durfte die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen gewesen sein. Das gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung von Indiztatsachen für eine vom Unterhaltsberechtigten bestrittene verfestigte Lebensgemeinschaft.

Die unterliegende Partei muss die Kosten des Rechtsstreits allerdings nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das ist bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn diese im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehlt es jedoch bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil. Schließlich greift die Feststellung, Speicherung und Verwendung in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ein solcher Eingriff kann nur durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, etwa im Rahmen des § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO, gerechtfertigt sein (so etwa BGH-Urt. v. 4.6.2013 - 1 StR 32/13).

Im vorliegenden Fall hätte mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung ein milderes geeignetes Mittel zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestanden. Infolgedessen stellte sich die durchgeführte Überwachung mittels GPS-Systems als unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten dar, der einer Erstattungspflicht der Kosten entgegensteht.

Linkhinweise:

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BGH PM Nr. 121 vom 12.7.2013