29.04.2013

Deutsch-französisch Wahlgüterstand tritt in Kraft

Am 1.5.2013 tritt das Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik sowie die bislang noch nicht gültigen Regelungen des deutschen Umsetzungsgesetzes in Kraft. Der deutsch-französische Wahlgüterstand steht auch anderen Mitgliedstaaten der EU offen.

Nach wie vor ist das Eherecht in den Mitgliedstaaten der EU sehr unterschiedlich ausgestaltet. Der deutsch-französisch Wahlgüterstand beschreitet einen neuen Weg bei der Angleichung des Familienrechts. Auf europäischer Ebene wird momentan ausschließlich nach einer gemeinsamen Antwort auf die Fragen gesucht, welches nationale Recht für Ehen mit Auslandsberührung Anwendung findet, ob also etwa bei einer deutsch-französischen Ehe das deutsche oder das französische Eherecht gilt. Der deutsch-französische Wahlgüterstand macht den ersten Schritt zu einer inhaltlichen Annäherung des deutschen und französischen Familienrechts. Bislang richten sich die rechtlichen Folgen der Ehe u.a. nach der Staatsangehörigkeit, so dass etwa für ein in Deutschland lebendes Paar französisches Recht gelten kann:
  • Gesetzlicher Normalfall in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt. Nur bei der Beendigung des Güterstandes - etwa wegen einer Scheidung - wird der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen.
  • In Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft der gesetzliche Normalfall. Die Errungenschaften während der Ehe werden zum gemeinsamen Vermögen der Ehepartner.

In der Praxis kam es immer wieder zu Problemen, wenn für die Rechtsfolgen der Ehe das Familienrecht eines anderen Mitgliedstaates galt, das den Beteiligten am Rechtsverkehr oft unbekannt war.

Beispiel: Wenn ein deutsch-französisches Ehepaar in Deutschland nach den Regeln der französischen Errungenschaftsgemeinschaft lebt, gab es oft Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundstücken. Weil die französische Errungenschaftsgemeinschaft in Deutschland weitgehend unbekannt ist, konnten Dritte bei der Eintragung von Eigentumsrechten in das Grundbuch nur schwer einschätzen, welche Tragweite die den einzelnen Eheleuten zustehenden Grundstücksrechte hatten.

Gerade den deutschen Banken war bei der Finanzierung des Grundstücksgeschäfts dann oft unklar, welche Auswirkungen etwa Schulden eines Ehegatten auf das gemeinsam erworbene Grundstück hatten. Das Problem wurde häufig so gelöst, dass die Ehegatten speziell für ihr Grundstück das deutsche Güterrecht wählten, auch wenn sie an sich in einer französischen Errungenschaftsgemeinschaft lebten. Das führte aber zu einem "gespaltenen" Güterstand, der dann bei der Scheidung Abrechnungsschwierigkeiten zur Folge hatte. In Zukunft können die Eheleute den deutsch-französischen Wahlgüterstand wählen, der sich am deutschen Modell der Zugewinngemeinschaft orientiert und die dargestellten Probleme vermeidet.

Der deutsch-französische Wahlgüterstand kann regelmäßig gewählt werden, wenn

  • deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben,
  • deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder
  • ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Frankreich haben.

Er steht aber zum Beispiel auch deutschen Ehegatten, die in Deutschland leben, oder französischen Ehegatten, die in Frankreich leben, offen. Unter gleichen Voraussetzungen können auch eingetragene Lebenspartner den neuen Wahlgüterstand wählen.

Entscheiden sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner für den deutsch-französischen Wahlgüterstand, bleiben ihre Vermögen - wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft - während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Trotz der inhaltlichen Nähe zur deutschen Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlgüterstand aber eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (z.B. durch Erklärung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt.

BMJ PM v. 29.4.2013
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