Deutsches Derby 2016: Alles bleibt wie es war - Entscheidungen der Verbandsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar
OLG Köln v. 30.10.2019 - 11 U 115/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Besitzer eines Rennpferdes namens "Dschingis Secret". Dieses hatte beim "Deutschen Derby 2016" den dritten Platz belegt. Der Kläger hat daraufhin vor den Gerichten des beklagten Rennverbandes letztlich erfolglos die Disqualifikation der erstplatzierten Pferde wegen sog. "Peitschenmissbrauchs" beantragt. Die Rennleitung hatte einen solchen Regelverstoß zwar festgestellt - acht bzw. neun Peitscheneinsätze statt des erlaubten fünfmaligen Gebrauchs -, aber lediglich den Jockeys Strafen auferlegt und den Verfall von Gewinnpunkten angeordnet.
In ihrer zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Rennens geltenden Fassung sah die Rennordnung (RO) eine Disqualifikation u.a. in Nr. 623 (2) bei Verstößen gegen Vorschriften über die Durchführung der Rennen und in Nr. 623 (3) bei unzulässiger Verabredung, Betrug oder Anwendung eines unerlaubten Mittels vor. Der Kläger machte geltend, der Manager des Pferdes "Isfahan" habe den Jockey angewiesen, soweit nötig von der Peitsche Gebrauch zu machen, eine eventuelle Strafe werde von dem Besitzer des Pferdes übernommen. Gegenüber dem Zweitplatzierten "Savoir Vivre" wurde dieser Vorwurf nicht erhoben, der Kläger sah aber insoweit den Peitschenmissbrauch als Verwendung eines unerlaubten Mittels i.S.d. Nr. 623 (3) RO bzw. Verstoß gegen Vorschriften über die Durchführung der Rennen an.
Die Renngerichte haben den Einspruch nach Entscheidungen in verschiedenen Instanzen zurückgewiesen. Das LG hat geurteilt, dass die Renngerichtsbarkeit wegen Verfahrensmängeln erneut über die Disqualifikation entscheiden müsse. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Entscheidungen der Renngerichte sind wirksam.
Die Entscheidungen der Verbandsgerichte unterliegen aufgrund der Vereinsautonomie und der in § 661 BGB angeordneten Verbindlichkeit von Entscheidungen von Preisgerichten nur einer eingeschränkten Überprüfung. Sie können von den staatlichen Gerichten grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur auf schwerwiegende Verfahrensmängel überprüft werden, sowie darauf, ob die getroffene Entscheidung grob unbillig oder willkürlich war.
Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab sind die Entscheidungen der Renngerichte nicht zu beanstanden. Für die Beantwortung der Frage, ob und welche Sanktionen wegen der Regelverstößen auszusprechen sind, ist zwar eine Auslegung der Rennordnung erforderlich gewesen, die den Organen des Rennverbandes oblag. Doch stand keiner der nach der Rennordnung in Betracht kommenden Gründe zur Disqualifikation zweifelsfrei fest. Die Entscheidungen der Renngerichte, wonach weder ein Grund zur Disqualifizierung nach Nr. 623 (2) RO noch nach Nr. 623 (3) RO vorgelegen hat, sind weder offensichtlich rechtswidrig noch unbillig oder willkürlich.
Die zweite Entscheidung des Renngerichts aus April 2017 hat sich - anders als das LG angenommen hatte - an den Regelungen der Rennordnung sowie den allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen orientiert. Das Renngericht hat unter ausdrücklicher Zugrundelegung der vom Oberen Renngericht geäußerten Rechtsauffassung zu Nr. 623 (2) RO im Ergebnis vertretbar angenommen, dass der hierfür erforderliche Protest zu spät, nämlich nicht "vor dem Schluss des Zurückwiegens", sondern erst fünf Tage nach dem Rennen eingelegt worden war. Ob diese Protestfrist zu kurz, weil in der Praxis nicht umsetzbar anzusehen ist, kann das staatliche Gericht nicht überprüfen, da die Frage einer Interpretation der Rennordnung bedarf, die allein den Vereinsorganen obliegt.
Schließlich zeigt sich auch die zweite Entscheidung des Oberen Renngerichts aus Juli 2017, mit dem die Revision gegen die zweite Entscheidung des Renngerichts als unzulässig zurückgewiesen worden war, nicht als unvertretbar, sondern orientierte sich am Wortlaut von Nr. 676 RO.
OLG Köln PM vom 30.10.2019
Der Kläger ist der Besitzer eines Rennpferdes namens "Dschingis Secret". Dieses hatte beim "Deutschen Derby 2016" den dritten Platz belegt. Der Kläger hat daraufhin vor den Gerichten des beklagten Rennverbandes letztlich erfolglos die Disqualifikation der erstplatzierten Pferde wegen sog. "Peitschenmissbrauchs" beantragt. Die Rennleitung hatte einen solchen Regelverstoß zwar festgestellt - acht bzw. neun Peitscheneinsätze statt des erlaubten fünfmaligen Gebrauchs -, aber lediglich den Jockeys Strafen auferlegt und den Verfall von Gewinnpunkten angeordnet.
In ihrer zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Rennens geltenden Fassung sah die Rennordnung (RO) eine Disqualifikation u.a. in Nr. 623 (2) bei Verstößen gegen Vorschriften über die Durchführung der Rennen und in Nr. 623 (3) bei unzulässiger Verabredung, Betrug oder Anwendung eines unerlaubten Mittels vor. Der Kläger machte geltend, der Manager des Pferdes "Isfahan" habe den Jockey angewiesen, soweit nötig von der Peitsche Gebrauch zu machen, eine eventuelle Strafe werde von dem Besitzer des Pferdes übernommen. Gegenüber dem Zweitplatzierten "Savoir Vivre" wurde dieser Vorwurf nicht erhoben, der Kläger sah aber insoweit den Peitschenmissbrauch als Verwendung eines unerlaubten Mittels i.S.d. Nr. 623 (3) RO bzw. Verstoß gegen Vorschriften über die Durchführung der Rennen an.
Die Renngerichte haben den Einspruch nach Entscheidungen in verschiedenen Instanzen zurückgewiesen. Das LG hat geurteilt, dass die Renngerichtsbarkeit wegen Verfahrensmängeln erneut über die Disqualifikation entscheiden müsse. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Entscheidungen der Renngerichte sind wirksam.
Die Entscheidungen der Verbandsgerichte unterliegen aufgrund der Vereinsautonomie und der in § 661 BGB angeordneten Verbindlichkeit von Entscheidungen von Preisgerichten nur einer eingeschränkten Überprüfung. Sie können von den staatlichen Gerichten grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur auf schwerwiegende Verfahrensmängel überprüft werden, sowie darauf, ob die getroffene Entscheidung grob unbillig oder willkürlich war.
Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab sind die Entscheidungen der Renngerichte nicht zu beanstanden. Für die Beantwortung der Frage, ob und welche Sanktionen wegen der Regelverstößen auszusprechen sind, ist zwar eine Auslegung der Rennordnung erforderlich gewesen, die den Organen des Rennverbandes oblag. Doch stand keiner der nach der Rennordnung in Betracht kommenden Gründe zur Disqualifikation zweifelsfrei fest. Die Entscheidungen der Renngerichte, wonach weder ein Grund zur Disqualifizierung nach Nr. 623 (2) RO noch nach Nr. 623 (3) RO vorgelegen hat, sind weder offensichtlich rechtswidrig noch unbillig oder willkürlich.
Die zweite Entscheidung des Renngerichts aus April 2017 hat sich - anders als das LG angenommen hatte - an den Regelungen der Rennordnung sowie den allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen orientiert. Das Renngericht hat unter ausdrücklicher Zugrundelegung der vom Oberen Renngericht geäußerten Rechtsauffassung zu Nr. 623 (2) RO im Ergebnis vertretbar angenommen, dass der hierfür erforderliche Protest zu spät, nämlich nicht "vor dem Schluss des Zurückwiegens", sondern erst fünf Tage nach dem Rennen eingelegt worden war. Ob diese Protestfrist zu kurz, weil in der Praxis nicht umsetzbar anzusehen ist, kann das staatliche Gericht nicht überprüfen, da die Frage einer Interpretation der Rennordnung bedarf, die allein den Vereinsorganen obliegt.
Schließlich zeigt sich auch die zweite Entscheidung des Oberen Renngerichts aus Juli 2017, mit dem die Revision gegen die zweite Entscheidung des Renngerichts als unzulässig zurückgewiesen worden war, nicht als unvertretbar, sondern orientierte sich am Wortlaut von Nr. 676 RO.