04.12.2014

Düsseldorfer Tabelle 2015 mit höheren Selbstbehalten für Unterhaltspflichtige

Zum 1.1.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der "Düsseldorfer Tabelle" zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der Kindesunterhalt wird hingegen zunächst nicht angehoben.

Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000 auf 1.080 €, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 auf 880 €. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") zum 1.1.2015.

Der Kindesunterhalt kann zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das BMF festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das BMF soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.

Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben:

Unterhaltspflicht
gegenüber
  Selbstbehalt
bisher
  Selbstbehalt
ab 2015
         
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:
  1.000 €   1.080 €
         
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:
  800 €   880 €
         
anderen volljährigen Kinder:   1.200 €   1.300 €
         
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen
Kindes:
  1.100 €   1.200 €
         
Eltern:   1.600 €   1.800 €

Die Düsseldorfer Tabelle 2015 finden Sie hier.

OLG Düsseldorf PM Nr. 28 vom 4.12.2014
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