01.07.2016

Ehebedingter Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs

Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gem. § 1578 b Abs. 1 BGB. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

BGH 8.6.2016, XII ZB 84/15
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt. Die Beteiligten schlossen im März 1993 die Ehe und trennten sich im August 2006. Auf den im September 2007 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch seit 21.12.2010 rechtskräftigen Beschluss geschieden. Aus der Ehe sind drei 1994, 1996 und 1998 geborene Kinder hervorgegangen, von denen das mittlere beim Antragsteller und das jüngste bei der Antragsgegnerin leben.

Mit gerichtlichem Vergleich vom 16.5.2012 verpflichtete sich der Antragsteller, ab dem 1.7.2012 an die Antragsgegnerin mtl. nachehelichen Unterhalt i.H.v. 610 € zu zahlen. Nach dem Vergleich war eine Abänderung des Unterhaltsbetrags erst ab dem 1.7.2013 möglich, ohne dass sich einer der Beteiligten auf eine Präklusion berufen durfte. Zudem war geregelt, dass der Vergleich weder eine abschließende Regelung noch eine Befristung enthalte und bei einem Abänderungsantrag die dann geltenden Einkommensverhältnisse der Beteiligten zugrunde zu legen seien.

Der Antragsteller hat die Abänderung des Vergleichs dahingehend beantragt, dass er ab dem 1.2.2014 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde. Er verfügt über ein unterhaltsrelevantes mtl. Nettoeinkommen i.H.v. rd. 3.100 €. Die Antragsgegnerin ist gelernte Bürokauffrau, hat Fortbildungen absolviert und könnte in diesem Beruf aktuell ein bereinigtes mtl. Nettoeinkommen von rd. 1.300 € erzielen. Hätte sie nicht nach der Geburt des ersten Kindes ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben, könnte sie als Bürokauffrau hingegen bereinigt rd. 1.800 € mtl. verdienen.

Das AG entsprach dem Abänderungsantrag teilweise und setzte den ab dem 1.2.2014 zu zahlenden mtl. Unterhalt auf 200 € herab. Das OLG bestimmte den Unterhaltsbetrag für diese Zeit auf mtl. 482 €. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat den ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin zutreffend ermittelt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten i.S.d. § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB und dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gem. §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dieser Nachteil müsse hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten verteilt und daher betragsmäßig halbiert werden.

Soweit in der Literatur vereinzelt diese Auffassung vertreten wird, ist das OLG dem zu Recht nicht gefolgt. Bei § 1578 b BGB handelt es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm. Sie setzt das Bestehen eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt voraus und ermöglicht neben einer Befristung dessen Herabsetzung, indem die Bedarfsbemessung von den ehelichen Lebensverhältnissen gelöst und stattdessen auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt wird. An der Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs selbst ändert dies nichts. Der vollständige ehebedingte Nachteil entspricht dem - durch die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht gedeckten - Teil des Bedarfs, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann durch Unterhaltszahlungen gedeckt werden soll, wenn sich die wirtschaftliche Stellung des Unterhaltsberechtigten nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bestimmt.

Dementsprechend sieht die gesetzliche Bestimmung des § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB für die Bedarfsbemessung eine Berücksichtigung ehebedingter Nachteile des Unterhaltspflichtigen nicht vor, sondern stellt allein darauf ab, wie der Unterhaltsberechtigte ohne Ehe und Kindererziehung stünde, so dass dessen ehebedingte Erwerbsnachteile den Umfang der Herabsetzung begrenzen. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Rechtsauffassung würde hingegen dazu führen, dass dem Unterhaltsberechtigten entgegen dem gesetzgeberischen Willen aus eigenem Einkommen und nachehelichem Unterhalt gerade nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung stünden, um seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu decken.

Die eine Halbierung des ehebedingten Nachteils fordernde Meinung verkennt zudem, dass es sich bei der Pflicht zur Zahlung nachehelichen Unter-halts gerade nicht um eine durch die eheliche Rollenverteilung bedingte Einbuße in der Möglichkeit handelt, Einkünfte zu erzielen, sondern um eine von Gesetzes wegen an die Scheidung geknüpfte Rechtsfolge die Einkunftserzielung, sondern die Verteilung des Einkommens betrifft. Der Gedanke der Nachteilshalbierung stützt sich auf den Zirkelschluss, bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs eben diesen Anspruch als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen. Darüber hinaus würde dieser Ansatz ohnedies immer dann versagen, wenn der Unterhaltsberechtigte als Folge der in der Ehe praktizierten Rollenverteilung nach der Scheidung nicht mehr in der Lage ist, ein sein Existenzminimum sicherndes Einkommen zu erzielen.

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