05.02.2019

Eigenbedarf kann eine Kündigung auch gegenüber sozial schlecht gestellter Mieterin rechtfertigen

Besteht ein auf nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen beruhender ernsthafter Nutzungsentschluss seitens des Vermieters zur Eigennutzung, ist eine Abwägung mit den generellen Bestandsinteressen des Mieters hinfällig. Diese Interessen finden jedoch bei der Kündigungsfrist noch Relevanz.

AG München v. 20.7.2018 - 433 C 19586/17
Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Eigentümer einer Zwei-Zimmer-Wohnung in München-Neuhausen, in der die Beklagte seit fast 30 Jahren Mieterin war. Die Eltern des Klägers hatten  die Wohnung von Anfang an zur Eigennutzung durch den Sohn gekauft.

Nach zwei ersten Eigenbedarfskündigungen, die nicht gerichtlich verfolgt  worden waren, bot man der Beklagten eine identisch geschnittene Wohnung im selben Haus an. Die Beklagte reagierte allerdings nicht darauf. Der Kläger hat inzwischen sein Studium in München abgeschlossen und arbeitet in Augsburg. Er will auf eine Stelle in München wechseln, wo er auch Geschwister, Freunde und Freundin hat. Die Beklagte gab an, schwerbehindert zu sein und u.a. an Gleichgewichtsstörungen und psychischen Beeinträchtigungen zu leiden. Angemessener bezahlbarer Ersatzwohnraum sei angesichts ihrer beengten finanziellen Verhältnisse nicht zu finden.

Der Kläger verlangte, die Wohnung aufgrund von Eigenbedarf an ihn herauszugeben. Das AG München hat der Klage stattgegeben. Das Urteil ist seit der Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Die Gründe:

Die Beklagte hat dem Kläger die von ihr gemietete Wohnung unter Gewährung einer Frist von 6 Monaten herauszugeben.

Ein vorrangiges Erlangungsinteresse des Vermieters reicht aus, um eine Abwägung mit den generellen Bestandsinteressen der Mieterin entbehrlich zu machen. Es besteht beim Kläger zudem ein ernsthafter Nutzungsentschluss, der auf nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen beruht.

Eine Frist von 6 Monaten ist dem Kläger zumutbar. Aufgrund der Einschränkungen und Belastungen der Beklagten ist die Wohnungssuche am ohnehin schon belasteten Münchener Mietmarkt besonders erschwert.

AG München PM Nr. 9 vom 1.2.2019