06.07.2011

Eigenbedarfskündigung: Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Der Vermieter braucht im Kündigungsschreiben keine Umstände wiederholen, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind.

BGH 6.7.2011, VIII ZR 317/10
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten der Beklagten eine Einzimmerwohnung in München vermietet. Mit Schreiben vom 29.4.2008 kündigten sie das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Klägerin zu 2) zum 31.1.2009. In dem Kündigungsschreiben führten die Kläger aus, dass die Klägerin zu 2) nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. Ein Einzug in ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung komme nicht in Betracht, da dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.

Das AG gab der Räumungsklage statt; das LG wies sie ab. Es war der Ansicht, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung wegen Eigenbedarfs.

Der Senat bekräftigt seine Rechtsprechung, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies war hier der Fall, denn bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.

Außerdem braucht der Vermieter im Kündigungsschreiben keine Umstände wiederholen, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 121 vom 6.7.2011
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