Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters
KurzbesprechungAO § 10, § 12 Satz 1, Satz 2 Nr. 1
EStG § 15 Abs. 2
GewStG § 2, § 9 Nr. 3 Satz 1
LStDV § 1 Abs. 1, Abs. 2
OECD-MustAbk Art. 17
Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2001 bis 2003 als Fußballschiedsrichter sowohl im Inland als auch im Ausland tätig. Er leitete neben Spielen der Fußball-Bundesliga u.a. Spiele im Rahmen einer von der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) veranstalteten Weltmeisterschaft sowie - jeweils von der Union of European Football Associations (UEFA) durchgeführt - der Qualifikation zu einer Europameisterschaft, der UEFA Champions-League und des UEFA Cup. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das FA davon aus, dass es sich bei den vom Steuerpflichtigen aus seiner Schiedsrichtertätigkeit erzielten Einnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, und erließ Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung im Revisionsverfahren. Die Schiedsrichtertätigkeit begründet steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb, weil eine selbständige nachhaltige Betätigung vorliegt, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird. Dabei folgt die Selbständigkeit daraus, dass ein Schiedsrichter bei der Einkünfteerzielung auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist und Unternehmerinitiative entfalten kann.
Dagegen liegt ein "Anstellungsverhältnis" nicht vor, auch wenn (nach der Zusage, die Spielleitung zu übernehmen) die Tätigkeit hinsichtlich des Ortes und der Zeit im Rahmen der Ansetzung zu den einzelnen Spielen durch die Fußball-Verbände bestimmt wird. Jedenfalls besteht während des Fußballspiels (als Schwerpunkt der Tätigkeit) keine Weisungsbefugnis eines Verbands. Nicht zuletzt entspricht die Tätigkeit eines Schiedsrichters wie im Streitfall die des Steuerpflichtigen ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme, wobei die Anzahl der Vertragspartner hierbei unerheblich ist. Deshalb kann sich bereits die Schiedsrichtertätigkeit für einen (einzigen) Landes- oder Nationalverband (wie etwa den Deutschen Fußball-Bund e.V.) bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als unternehmerische Marktteilnahme darstellen.
Der BFH stellte heraus, dass der Steuerpflichtige lediglich in seiner inländischen Wohnung als Ort der "Geschäftsleitung" eine Betriebsstätte hatte. An den Spielorten (in der jeweiligen Schiedsrichterkabine) unterhält er hingegen keine "feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient" und damit auch keine Betriebsstätte.
Das innerstaatliche (nationale) Besteuerungsrecht wird auch nicht durch DBA - Regelungen ausgeschlossen. Auch wenn sich der Fußballschiedsrichter (im Gegensatz zu Schiedsrichtern mancher anderer Sportarten) bei der Berufsausübung körperlich betätigt, übt er keine Tätigkeit "als Sportler" aus. Seine Tätigkeit wird zwar von den Zuschauern des Fußballspiels wahrgenommen, sie ermöglicht aber lediglich anderen Personen (den Spielern), diesen sportlichen Wettkampf zu bestreiten. Damit ist die Besteuerung abkommensrechtlich nicht dem (ausländischen) Tätigkeitsstaat vorbehalten sondern obliegt allein dem inländischen Wohnsitzstaat.
BFH, Urteil vom 20.12.2017, I R 98/15, veröffentlicht am 28.2.2018.