Einnahmeüberschussrechnung: Anlage SZ und Anleitung zur EÜR 2018
BMF-SchreibenEStDV § 60 Abs. 4
Die Anlage SZ ersetzt ab dem VZ 2018 die Anlage SZE und stellt die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG unter Berücksichtigung der aktuellen BFH - Rechtsprechung (Urteil v 14.3.2018 - X R 17/16) zur Begrenzung der kumulierten Überentnahmen auf den kumulierten Entnahmenüberschuss (siehe hierzu im Einzelnen Rz. 16 des BMF - Schreibens v. 2.11.2018 - IV C 6 - S 2144/07/10001:007, BStBl. I 2018, 1207).
Übersteigen die im Wirtschaftjahr anfallenden Schuldzinsen ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2050 €, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmeüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.