Einreichung einer Verfassungsbeschwerde nicht per De-Mail
BVerfG v. 19.11.2018 - 1 BvR 2391/18Der Antragsteller wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen zwei Entscheidungen des BGH, sowie mittelbar gegen § 78 ZPO und § 170 BRAO. Die Verfassungsbeschwerde wurde im Wege der De-Mail beim BVerfG eingereicht.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Die Gründe:
Die als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde genügt bereits nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Dieses verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingeht.
Eine Einreichung per E-Mail, die - anders als ein Fax - nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt ist, reicht dafür nicht aus. Dies gilt auch für eine De-Mail. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, in das BVerfGG eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG oder § 52a FGO entsprechende Regelung aufzunehmen. Gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sind diese Regeln mangels Bezugsnorm für das BVerfG nicht anwendbar. Der Übermittlungsweg per De-Mail müsste daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden.
Auch soweit das BVerfG über eine De-Mail-Adresse verfügt, steht dieser Kommunikationsweg - wie auch die gewöhnliche E-Mail - ausdrücklich ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Es fehlt bereits jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs.
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