05.08.2015

Einschläferung eines Rottweilers wegen mangelnder Beißhemmung gerechtfertigt

Der Angriff eines Rottweilers auf ein zweijähriges Mädchen, bei dem dieses lebensbedrohliche Verletzung davon trägt, kann die Einschläferung des Tieres erforderlich machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Hund in gefahrdrohender Weise unvermittelt und ohne Droh- und Warnsignale angegriffen hat und sich bei der länger dauernden Attacke auch nicht von weiteren Angriffen auf das schon verletzte Mädchen abbringen lassen hat.

VG Düsseldorf 4.8.2015, 18 L 2369/15
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist Halterin eines Rottweilers. Als eine Bekannte der Antragstellerin den Hund ausführte, riss sich dieser von der Leine und griff eine Familie an. Dabei wurde ein zweijähriges Mädchen akut lebensbedrohend verletzt. Ihr wurden große Teile der Kopfhaut samt Haaren abgerissen, und sie erlitt teils schwere Bisswunden an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen.

Die Stadt Duisburg stellte den Hund daraufhin sicher und verfügte die Einschläferung des Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin im Wege des Eilverfahrens.

Das VG wies den Antrag zurück. Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss Beschwerde beim OVG NWR einlegen.

Die Gründe:
Die Anordnung der Einschläferung des Rottweilers ist rechtmäßig.

Den Gefahren, die aufgrund dieses Vorfalls von dem Rottweiler ausgehen, kann nur mit einer Einschläferung begegnet werden. Das ist das Ergebnis eines amtstierärztlichen Gutachtens, auf das sich die Kammer stützt. In diesem Gutachten wird dargelegt, dass der Rottweiler ein fehlgeleitetes und inadäquates Jagdverhalten sowie eine mangelnde Beißhemmung aufweist.

Der Hund hatte in gefahrdrohender Weise unvermittelt und ohne Droh- und Warnsignale angegriffen und sich bei der länger dauernden Attacke auch nicht von weiteren Angriffen auf das schon verletzte Mädchen abbringen lassen. Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass eine Therapie des Hundes aufgrund seines Alters nicht (mehr) erfolgversprechend ist. Das gilt auch für den Fall, dass das Verhalten des Tieres zum Teil auf eine Erkrankung (Hydrocephalus) zurückzuführen ist, da insoweit irreparable Hirnschäden eingetreten sind.

Weniger einschneidende Maßnahmen als die Einschläferung scheiden im Hinblick auf die von dem Rottweiler ausgehende Gefahr vorliegend aus.

VG Düsseldorf PM vom 4.8.2015
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