21.12.2017

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Das BMF hat seine Anwendungsregelung bei Beschränkung der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 19.12.2017 - IV C 1 - S 2405/0:008, DOK 2017/1052655

EStG §§ 43, 44a
AO §§ 60, 60a

Die Regelungen im BMF-Schreiben v. 18.1.2016 - IV C 1 - S 2252/08/10004 :017, BStBl. I 2016, 85 in Rz. 297 zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO sowie in Rz. 300a zur Erstattung des Kapitalertragsteuerabzugs bei Gläubigern im Sinne des § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen  im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) wurden mit Wirkung für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2017 zufließen, geändert. Bei der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ist nun die Einführung einer jährlichen Maximalgrenze von 20.000 € zu beachten. Die Erstattung von Kapitalertragsteuer erfolgt auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, sofern die Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Abs. 1 bis 3 EStG erfüllen.

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