06.02.2017

Empfehlung der Ausschüsse: Bundesregierung soll beim Betriebsrentenstärkungsgesetz noch nachbessern

Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss haben dem Bundesrat für seine Sitzung am 10.2.2017 empfohlen, bei dem Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes noch Nachbesserungen zu verlangen. Grundsätzlich sei der Entwurf zwar zu begrüßen. Nach Einschätzung des Wirtschaftsausschusses muss es für kleinere und mittlere Unternehmen, die vielfach nicht tarifgebunden sind, aber noch wesentlich attraktiver werden, eine betriebliche Altersversorgung anzubieten.

Keine Enthaftung der Arbeitgeber?
Nach Auffassung des AIS-Ausschusses dürfen die Reformmaßnahmen nicht dazu führen, dass die Planbarkeit in Bezug auf die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung verloren geht und das Vertrauen der Beschäftigten in die Verlässlichkeit ihrer Altersabsicherung erschüttert wird. Eine Enthaftung der Arbeitgeber im Rahmen kapitalgedeckter betrieblicher Altersvorsorge und sog. "Zielrenten", die einen Verzicht auf Rentengarantien zugunsten einer reinen Beitragszusage festschrieben, würde darum kritisch gesehen.

Wichtige konkrete Forderungen im Überblick:

  • Zu Art. 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG): Es sollte sichergestellt werden, dass auch kleine und mittlere Betriebe, bei denen ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, reine Beitragszusagen erteilen können.
  • Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 20 Absatz 2 Satz 1 BetrAVG): Es sollte keine Beschränkung auf tarifvertraglich vereinbarte opt-out-Systeme erfolgen. "Dies behindert die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung, ohne dass dies durch ein Interesse der Arbeitnehmer an sicheren Betriebsrenten gefordert wäre."
  • Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 24 BetrAVG): Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte für nicht tarifgebundene Betriebe ein grundsätzlicher Anspruch auf Aufnahme in Versorgungseinrichtungen mit reiner Beitragszusage eingeführt werden; über die Ablehnung sollten die Versorgungseinrichten nicht frei entscheiden dürfen. Vielmehr sind die Ablehnungskriterien konkret und abschließend zu regeln.
  • Zu Artikel 4 (§ 229 SGB V): Zudem sollte geprüft werden, inwieweit eine Reduzierung der hundertprozentigen Beitragspflicht zur Krankenversicherung für Betriebsrenten auch außerhalb betrieblicher Riester-Renten ermöglicht werden kann.
  • Zu Artikel 9 Nummern 9 und 10 (Dynamisierung der Riester-Zulagen): Zu erwägen ist auch, ob eine deutlichere Anhebung und eine Dynamisierung der Riester-Zulagen erfolgen kann.

Mehr zum Thema:

Weitere Informationen und Materialien zum geplanten Betriebsrentenstärkungsgesetz finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.

Zur vertiefenden Lektüre sei zudem ein einschlägiger Blog-Beitrag von Dr. Johannes Schipp empfohlen.

BR-Drs. 780/1/16 v. 30.1.2017