Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG)
BMF-SchreibenEStG § 50d Abs. 3
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 20.12.2017 in den verbundenen Rechtssachen C 504/16 und C 613/16 (Deister Holding u. a.) entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG sowie Art. 49 AEUV einer nationalen Vorschrift wie § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) entgegenstehen. Diese verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist auf die gleich lautenden Bestimmungen der aktuell geltenden Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU sowie insoweit auf § 50d Abs. 3 EStG in der aktuell geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) zu übertragen, als diese Fassung des § 50d Abs. 3 EStG mit der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 übereinstimmt.
Mit BMF-Schreiben v. 4.4.2018 hat die Finanzverwaltung nunmehr angeordnet, dass § 50d Abs. 3 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, nicht mehr anzuwenden ist. Die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 7.11.2011 (BGBl. I 2011, 2592) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nur noch eingeschränkt anwendbar sind auch die Regelungen des BMF-Schreibens v. 24.1.2012 - IV B 33 - S 2411/07/100016, BStBl. I 2012, 171 zur Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht.