11.10.2018

Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor.

Kurzbesprechung
BFH v. 2.7.2018 - IX R 31/16

EStG §§ 21, 22 Nr. 3 

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Der Steuerpflichtige nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks.

Das FA erfuhr von dem Sachverhalt durch eine Kontrollmitteilung und vertrat nun die Auffassung, dass die Entschädigung als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage ab mit der Begründung, es handele sich zwar nicht um Einkünfte aus Leistungen, jedoch um solche aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG,

Dies sieht der BFH jedoch anders und entschied, dass die Entschädigung dem Steuerpflichtigen außerhalb der Einkunftssphäre zugeflossen und nicht steuerbar ist. Es liegen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, denn es wird nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Die Nutzung des Grundstücks war durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt.

Die Entschädigung führt aber auch nicht zu Einkünften aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Denn von dieser Einkunftsart werden Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen. Außerdem wäre der Steuerpflichtige wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.

BFH, Urteil vom 2.7.2018, IX R 31/16, veröffentlicht am 10.10.2018.

Verlag Dr. Otto Schmidt