Entschädigungsklage: Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist
KurzbesprechungGVG § 198 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2
FGO § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 2, § 66 Satz 1 und 2
Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss eine Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Ausgangsverfahrens erhoben werden. Seit dem 15.10. 2016 bestimmt § 66 Satz 2 FGO, dass in Verfahren nach dem 17. Teil des GVG die Streitsache auch vor dem BFH erst mit Zustellung der Entschädigungsklage beim FA rechtshängig wird.
Allerdings knüpft § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG für die Wahrung der Klagefrist nicht an den Eintritt der Rechtshängigkeit, sondern bereits an den Zeitpunkt der "Klageerhebung" an. Für die Klageerhebung wird in § 64 Abs. 1 FGO aber unverändert auf den Zeitpunkt der schriftlichen Einreichung der Klage bei Gericht abgestellt. Der BFH ist daher der Auffassung, dass es auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 66 Satz 2 FGO für die Frage der Wahrung der Klagefrist bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Klageerhebung bleibt.
Damit beschränkt sich die Bedeutung des § 66 Satz 2 FGO zum einen auf die Hinausschiebung des Beginns des Laufs der Prozesszinsen und zum anderen auf den Umstand, dass die Entschädigungsgerichte nunmehr erst nach Einzahlung des erforderlichen Gerichtskostenvorschusses tätig werden müssen.
Der Umstand, dass die Steuerpflichtigen ihren Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert hatten, stand der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Zwar soll die Klage gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO einen bestimmten Antrag enthalten. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Entschädigungsklage nach § 198 GVG ist eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage.
Der BFH hat nun seine bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Verzicht auf einen bestimmten Klageantrag (Beschränkung auf die Nennung eines Mindestbetrags) und die Inanspruchnahme einer Befugnis des Gerichts, über einen bezifferten Mindestbetrag hinauszugehen, nur insoweit erforderlich und geboten ist, als das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Fällen der "Unbilligkeit" einen höheren oder niedrigeren als den im Gesetz genannten Pauschalbetrag für Nichtvermögensnachteile festsetzen kann. Soweit die Höhe des Entschädigungsanspruchs hingegen maßgeblich durch die Dauer der Verzögerung bestimmt wird, ist es dem Entschädigungskläger zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen, seinen Antrag danach auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen.
BFH, Urteil vom 12.7.2017, X K 3-7/16, veröffentlicht am 20.12.2017.