21.11.2016

Entscheidung des Beschwerdegerichts über Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung

Das Beschwerdegericht hat über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung zu entscheiden. Ist eine Sache entscheidungsreif, kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat.

BGH 12.10.2016, XII ZB 372/16
Der Sachverhalt:
Das AG - Familiengericht - schied die Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) und regelte den Versorgungsausgleich. Während der Ehezeit (Juli 1997 bis Juli 2015; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 1) i.H.v. 8,2004 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 4,1002 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 26.835 €, die Ehefrau gesetzliche Anrechte bei der Beteiligten zu 2) i.H.v. 8,1455 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 4,0728 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 26.656 €.

Das AG teilte beide Anrechte intern. Das OLG wies die mit dem Ziel, von einem Ausgleich der Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen, eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurück. Auf die deren Rechtsbeschwerde hob der BGH den Beschluss des OLG auf entschied, dass ein Wertausgleich der Anrechte der Ehefrau und des Ehemanns nicht stattfindet.

Die Gründe:
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Eine eigene Ermessensbetätigung nach § 18 VersAusglG obliegt nicht nur dem Familiengericht in erster Instanz, sondern auch dem OLG als Beschwerdeinstanz. Das Beschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt zu überprüfen, ob eine Ermessensüberschreitung des Familiengerichts vorliegt, sondern es hat sein Ermessen selbst auszuüben. Für den Zivilprozess hat der BGH eine Beschränkung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts entsprechend der des Revisionsgerichts bereits abgelehnt. Die insoweit für das Berufungsverfahren angestellten Erwägungen treffen für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach dem FamFG erst recht zu.

Deshalb bedeutet der Umstand, dass das OLG lediglich eine Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung auf Ermessenfehler vorgenommen hat, ohne jedoch eigene Ermessenserwägungen anzustellen, einen Ermessensnichtgebrauch. Diesen kann der Senat durch eigene Ermessensausübung ersetzen. Ist eine Sache entscheidungsreif, kann nämlich das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat. Ziel des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz bestimmender Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts.

Ist der Ausgleichswert des Anrechts bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 VersAusglG, sondern ist das Ermessen dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht auszugleichen sind. Das gilt für den Ausgleich geringer Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ebenso wie für die wechselseitige Teilung gleichartiger Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

Vorliegend beträgt nämlich der Wertunterschied der korrespondierenden Kapitalwerte, um den das Vorsorgevermögen des Ausgleichsberechtigten bei Durchführung der Teilung und nach Verrechnung der Anrechte effektiv anwüchse, nur rd. 180 €. Das entspricht nach derzeitigem Rentenwert einem zusätzlichen Rentenbetrag von mtl. 0,83 €. Das Absehen vom Ausgleich eines derart bedeutungslosen, unter einem Euro mtl. liegenden Wertunterschieds stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes dar, die eine Durchführung der Teilung zwingend geböte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ehefrau auf diesen geringen Wertzuwachs ausnahmsweise besonders angewiesen wäre. Daher stünde die Durchführung eines derart bedeutungslosen Wertausgleichs außer Verhältnis zu dem bei beiden Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Verwaltungsaufwand.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online