18.04.2011

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische Zwangsbehandlung

Die medizinische Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels ist nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit nicht fähig ist. Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur als letztes Mittel und nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen.

BVerfG 23.3.2011, 2 BvR 882/09
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1999 aufgrund einer Verurteilung wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Gewalttaten im Maßregelvollzug. Die Maßregelvollzugsklinik kündigte ihm schriftlich die Behandlung "mit einem geeigneten Neuroleptikum, das evtl. auch gegen Ihren Willen intramuskulär gespritzt wird", an.

Grundlage für die Zwangsbehandlung ist § 6 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (MVollzG RP). Danach sind operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen des Untergebrachten nur mit seiner Einwilligung zulässig, wenn sie mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben des untergebrachten Patienten verbunden sind; sonstige operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen sind ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten zulässig bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Patienten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. Ferner bestimmt der im konkreten Fall als Rechtsgrundlage herangezogene § 6 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, dass im Übrigen Behandlungen und Untersuchungen zur Erreichung des Vollzugsziels ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten durchgeführt werden können.

Das LG wies den gegen die Maßnahme gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe zurück, dass eine zwangsweise medikamentöse Therapie mittels atypischer Neuroleptika für einen Zeitraum von sechs Monaten zulässig sei. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde zum OLG hatte keinen Erfolg. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob das BVerfG die Beschlüsse von LG und OLG auf, da sie mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage für die angekündigte Zwangsbehandlung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzen.

Die Gründe:
§ 6 Abs. 1 S. 2 MVollzG RP ist mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig. Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen (Zwangsbehandlung) greift in besonders schwerwiegender Weise in dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein.

Dem Gesetzgeber ist es nicht prinzipiell verwehrt, solche Eingriffe zuzulassen. Dies gilt auch für eine Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels dient, also darauf gerichtet ist, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen. Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs kann das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 GG) geeignet sein, sofern der Untergebrachte zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist. Soweit unter dieser Voraussetzung ausnahmsweise eine Befugnis zur Zwangsbehandlung anzuerkennen ist, eröffnet dies keine "Vernunfthoheit" staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseite gesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint.

Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Sie dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Eine weniger eingreifende Behandlung muss aussichtslos erscheinen. Der Zwangsbehandlung muss, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, unabhängig von seiner Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Untergebrachten zu erreichen.

Der in einer geschlossenen Einrichtung Untergebrachte ist zudem zur Wahrung seiner Grundrechte in besonders hohem Maße auf verfahrensrechtliche Sicherungen angewiesen. Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen ist eine hinreichend konkrete Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig Rechtsschutz zu suchen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unabdingbar ist die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt. Zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes und der Verhältnismäßigkeit ist es geboten, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen eingehend zu dokumentieren.

Die wesentlichen materiellen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen des Eingriffs bedürfen gesetzlicher Regelung. Die Eingriffsermächtigung des § 6 Abs. 1 S. 2 MVollzG RP genügt, auch i.V.m. weiteren Bestimmungen des MVollzG RP, diesen Anforderungen nicht. Insbes. fehlt es an der gesetzlichen Regelung des unabdingbaren Erfordernisses krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit. Auch eine Reihe weiterer für den Grundrechtsschutz wesentlicher Eingriffsvoraussetzungen ist nicht oder nur unzureichend geregelt.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BVerfG PM Nr. 28 vom 15.4.2011