Erinnerung gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes durch den Rechtspfleger
BGH 22.3.2017, XII ZB 391/16Der Antragsteller wendet sich gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache durch den Rechtspfleger. Der Antragsteller ist der Vater, die Antragsgegnerin die Mutter ihres am 10.2.2003 geborenen Sohnes. Im Oktober 2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes gem. § 1686 BGB. Mit Beschluss vom 21.1.2016 bestellte die Rechtspflegerin des AG für das Kind eine Rechtsanwältin zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand und übertrug ihr die weitere Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstands mitzuwirken.
Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller fristgerecht Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 22.2.2016 legte die Rechtspflegerin die Akten dem zuständigen Richter mit dem Vermerk vor, dass sie der Erinnerung nicht abhelfe. Mit Beschluss vom 24.2.2016 wies der Richter die Erinnerung mit der Begründung zurück, der Beschluss vom 21.1.2016 sei gem. § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG nicht selbstständig anfechtbar. Die vom Antragsteller hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OLG zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hob der BGH die Beschlüsse des AG und des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Erinnerung an das AG zurück.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des OLG ist die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft, wenn in einer Kindschaftssache wie im vorliegenden Fall der Rechtspfleger über die Bestellung des Verfahrensbeistands entschieden hat.
Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statt. Die Rechtspflegererinnerung ist danach immer dann eröffnet, wenn die Entscheidung, hätte sie ein Richter erlassen, im konkreten Fall unanfechtbar wäre, etwa weil von vornherein kein statthaftes Rechtsmittel gegeben ist oder ein statthaftes Rechtsmittel aus anderen Gründen unzulässig ist. Über die Erinnerung entscheidet dann im Fall der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG der Familienrichter. Lediglich gerichtliche Verfügungen des Rechtspflegers, die nach den dafür geltenden Bestimmungen wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, unterliegen nach § 11 Abs. 3 RPflG nicht der Erinnerung. Deren Unanfechtbarkeit beruht darauf, dass Dritte auf den Bestand der Verfügung vertrauen und sie deshalb nicht mehr abgeändert werden kann.
Danach sind vorliegend die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG erfüllt. Nach § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG ist in einer Kindschaftssache die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme nicht selbständig anfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen die Bestellung, wäre sie vom Richter angeordnet worden, wäre somit nicht statthaft. Daher folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG, dass gegen die durch einen Rechtspfleger gem. § 3 Nr. 2 lit. a RPflG erfolgte Bestellung eines Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache die Rechtspflegererinnerung der statthafte Rechtsbehelf ist.
Die Ausschlussregelung des § 11 Abs. 3 RPflG greift hier schon deshalb nicht ein, weil die Bestellung des Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 5 FamFG jederzeit wieder aufgehoben werden kann, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrens-bevollmächtigten angemessen vertreten werden. Ein schützenswertes Interesse der Beteiligten auf den Bestand der Bestellung besteht daher nicht. Soweit das OLG die Auffassung vertritt, die Regelung in § 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG habe zur Folge, dass auch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG nicht statthaft sei, wenn wie hier der Rechtspfleger über die Bestellung des Verfahrensbeistands entschieden habe, kann dem nicht gefolgt werden.
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