Ermäßigte Besteuerung von Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest
KurzbesprechungUStG § 3 Abs. 1 und 9, § 12
Im Streitfall pachtete die Steuerpflichtige während des Oktoberfestes in München Verkaufsstände in mehreren Festzelten an. Die von ihr beschäftigten "Breznläufer" gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften die Brezeln an die an Bierzelttischen sitzenden Gäste des Festzeltbetreibers. Das FA sah hierin eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz von 19% unterworfen wurde. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass ein überwiegendes Dienstleistungselement vorliege, weil der Steuerpflichtigen die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur, bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik, zuzurechnen sei.
Dies sieht der BFH jedoch anders. Er entschied, dass der Verkauf der Brezeln umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung der Backwaren führt, die ermäßigt zu besteuern ist. Die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken, dienten den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers. Damit handelte es sich um für die Steuerpflichtige fremde Verzehrvorrichtungen, an denen ihr kein eigenes Mitbenutzungsrecht zugestanden hatte. Insbesondere hatte sie keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeit in dem Sinne erlangt, dass sie Besuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnte. Auch sei nach der "Realität" im Bierzelt nicht davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln von der Steuerpflichtigen erwarben, zur Nutzung der Biertischgarnituren berechtigt gewesen wären, ohne zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch nehmen zu müssen.
BFH, Urteil vom 3.8.2017, V R 15/17, veröffentlicht am 13.9.2017.