Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung
Kurzbesprechung
BFH v. 10.5. 2017 - V R 43/14, V R 7/15
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
AO § 64 Abs. 1, § 68 Nr. 9
Im Streitfall ging es um eine gemeinnützige GmbH, die im Bereich der Auftragsforschung tätig war. In den Streitjahren 2002 bis 2005 war die GmbH Alleingesellschafterin einer weiteren GmbH und vereinnahmte insbesondere Beteiligungserträge und Mieteinnahmen. Das FA ging davon aus, dass die Leistungen der GmbH im Bereich der Auftragsforschung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, sondern dem Regelsteuersatz unterlägen.
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ordnet eine Steuersatzermäßigung für die Leistungen der nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigten Körperschaften an. Diese gilt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO für die Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur, wenn es sich bei diesem um einen Zweckbetrieb handelt. Unabhängig von den Bedingungen der allgemeinen Zweckbetriebsdefinition in § 65 AO gehören auch "Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen" unter den Voraussetzungen von § 68 Nr. 9 AO zu den Zweckbetrieben. Dies gilt für "Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert". Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören dagegen Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug".
Der BFH entschied, dass bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts und For-schungseinrichtung i.S. von § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert, die Um-satzsteuer nicht zu berücksichtigen ist. Eine Forschungseinrichtung finanziert sich nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung, wenn die Einnahmen aus Auftragsforschung oder Ressortforschung mehr als 50 v.H. der gesamten Einnahmen betragen.
Zu den "Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung" gehört nur der "Mitteltransfer, der der Körperschaft ohne eigene Gegenleistung zufließt". Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 14 AO i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass er nur i.S. des Umsatzsteuerrechts nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen erfasst, nicht aber auch entgeltliche Leistungen. Entsprechend stellen das Halten von Beteiligungen und die sich hieraus ergebenden Beteiligungserträge kein Entgelt für eine steuerbare Leistung dar. Dagegen ist die Vermietung und Verpachtung nicht als zur Vermögensverwaltung zugehörig anzusehen, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob sich die Vermietung oder Verpachtung auf unbewegliches oder bewegliches Vermögen bezieht.
BFH, Urteil v. 10.5.2017, V R 43/14, V R 7/15, veröffentlicht am 28.6.2017
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
AO § 64 Abs. 1, § 68 Nr. 9
Im Streitfall ging es um eine gemeinnützige GmbH, die im Bereich der Auftragsforschung tätig war. In den Streitjahren 2002 bis 2005 war die GmbH Alleingesellschafterin einer weiteren GmbH und vereinnahmte insbesondere Beteiligungserträge und Mieteinnahmen. Das FA ging davon aus, dass die Leistungen der GmbH im Bereich der Auftragsforschung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, sondern dem Regelsteuersatz unterlägen.
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ordnet eine Steuersatzermäßigung für die Leistungen der nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigten Körperschaften an. Diese gilt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO für die Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur, wenn es sich bei diesem um einen Zweckbetrieb handelt. Unabhängig von den Bedingungen der allgemeinen Zweckbetriebsdefinition in § 65 AO gehören auch "Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen" unter den Voraussetzungen von § 68 Nr. 9 AO zu den Zweckbetrieben. Dies gilt für "Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert". Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören dagegen Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug".
Der BFH entschied, dass bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts und For-schungseinrichtung i.S. von § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert, die Um-satzsteuer nicht zu berücksichtigen ist. Eine Forschungseinrichtung finanziert sich nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung, wenn die Einnahmen aus Auftragsforschung oder Ressortforschung mehr als 50 v.H. der gesamten Einnahmen betragen.
Zu den "Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung" gehört nur der "Mitteltransfer, der der Körperschaft ohne eigene Gegenleistung zufließt". Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 14 AO i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass er nur i.S. des Umsatzsteuerrechts nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen erfasst, nicht aber auch entgeltliche Leistungen. Entsprechend stellen das Halten von Beteiligungen und die sich hieraus ergebenden Beteiligungserträge kein Entgelt für eine steuerbare Leistung dar. Dagegen ist die Vermietung und Verpachtung nicht als zur Vermögensverwaltung zugehörig anzusehen, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob sich die Vermietung oder Verpachtung auf unbewegliches oder bewegliches Vermögen bezieht.
BFH, Urteil v. 10.5.2017, V R 43/14, V R 7/15, veröffentlicht am 28.6.2017