31.01.2019

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eisskulpturensammlung als Museum

Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen gilt auch für Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden.

Kurzbesprechung
BFH v. 22.11.2018 - V R 29/17

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a

Der Steuerpflichtige veranstaltete während der Wintermonate im Streitjahr 2010 zwei themenbezogene Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern eigens für die Ausstellung geschaffen und später witterungsbedingt zerstört wurden. Die Ausstellungen konnten gegen Eintrittsgeld besucht werden. Er begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 %.

Weder auf der Einspruchs - noch auf der Klageebene hatte sein Begehren Erfolg. Das FG entschied, dass es sich bei den Eisskulpturen zwar um Kunstgegenstände handele, aber keine Sammlung vorliege, die für den Museumsbegriff vorausgesetzt werde. Der Steuerpflichtige unterhalte keine eigene Sammlung, sondern stelle nur vorübergehend aus. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sei daher nicht anzuwenden.

Dies sieht der BFH jedoch anders und gab auf die eingelegte Revision hin der Klage statt. Danach umfasst die Eintrittsberechtigung für Museen auch den Eintritt zu einer Sammlung von Kunstgegenständen, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend, nicht aber dauerhaft zusammengestellt wurden. Für die Steuersatzermäßigung kommt es auch nicht darauf an, ob z.B. Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden.

Beraterhinweis: Die Entscheidung des BFH kann auch für sog. Wanderausstellungen von Bedeutung sein, die an unterschiedlichen Orten gegen Eintrittsgeld zugänglich sind.

BFH, Urteil vom 22.11.2018, V R 29/17, veröffentlicht am 30.1.2019.

Verlag Dr. Otto Schmidt