Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bei Entnahme aus einem Betriebsvermögen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 3.9.2019 - IV C 1 -S 2256/19/10002 :001,DOK 2019/0752002
EStG § 23
Rz 34 des BMF-Schreibens v. 5.10.2000 - IV C 3 - S 2256-263/00 (BStBl. I 2000, 1383) enthält noch Regelungen zu Grundstücksentnahmen vor dem 1.1.1999, auf die § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 und 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nach der Rechtsprechung des BFH nicht anwendbar ist. Mit BMF - Schreiben v. 7.2.2007 - IV C 3 - S 2256-11/07 (BStBl. I 2007, 262) hatte die Finanzverwaltung lediglich Rz. 1 des BMF-Schreibens v. 5.10.2000 an die aktuelle Rechtslage angepasst, während Rz. 34 teilweise noch die alte (überholte) Rechtslage behandelt. Diese Randziffer wurde nun mit BMF-Schreiben v. 3.9.2019 mit Wirkung für alle noch offenen Fälle aufgehoben.
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EStG § 23
Rz 34 des BMF-Schreibens v. 5.10.2000 - IV C 3 - S 2256-263/00 (BStBl. I 2000, 1383) enthält noch Regelungen zu Grundstücksentnahmen vor dem 1.1.1999, auf die § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 und 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nach der Rechtsprechung des BFH nicht anwendbar ist. Mit BMF - Schreiben v. 7.2.2007 - IV C 3 - S 2256-11/07 (BStBl. I 2007, 262) hatte die Finanzverwaltung lediglich Rz. 1 des BMF-Schreibens v. 5.10.2000 an die aktuelle Rechtslage angepasst, während Rz. 34 teilweise noch die alte (überholte) Rechtslage behandelt. Diese Randziffer wurde nun mit BMF-Schreiben v. 3.9.2019 mit Wirkung für alle noch offenen Fälle aufgehoben.