11.04.2011

Ersatz für durch Kanalbauarbeiten entstandene massive Gebäudeschäden

Das OLG Koblenz hat einem Hauseigentümer, an dessen Haus massive Schäden aufgrund von Kanalbauarbeiten entstanden waren, einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung zugesprochen. Das OLG kam nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Schäden darauf zurückzuführen seien, dass bei den Kanalarbeiten keine hinreichenden Trennschürzen bzw. Querriegel eingebaut worden seien, die das Absacken des Grundwassers hätten verhindern sollen.

OLG Koblenz 1.4.2011, 1 U 379/06
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt als Eigentümer eines Hauses von der Verbandsgemeinde und einer Baufirma den Ersatz von Schäden, die ihm durch Mitte der 90er Jahre durchgeführte Kanalbauarbeiten entstanden sein sollen. Er vertritt die Ansicht, die im Auftrag der Verbandsgemeinde durchgeführten Arbeiten hätten den Grundwasserspiegel derart gesenkt, dass sich sein Haus gesetzt habe und erhebliche Risse entstanden seien.

Die Schäden seien darauf zurückzuführen, dass bei den Kanalarbeiten keine hinreichenden Trennschürzen bzw. Querriegel eingebaut worden seien, die das Absacken des Grundwassers hätten verhindern sollen. Die beklagte Baufirma und die beklagte Verbandsgemeinde halten dem entgegen, die Kanalarbeiten hätten die Schäden am Haus des Klägers nicht verursacht. Vielmehr handele es sich um Altschäden, die auf eine unzureichende Gründung des Hauses zurückzuführen seien.

Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Schäden ihre Ursache in den Kanalarbeiten hätten. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Verbandsgemeinde und der beklagten Baufirma Anspruch auf Ersatz der massiven Schäden an seinem Gebäude. Die Gebäudeschäden sind zu einem großen Teil durch in den 90er Jahren fehlerhaft ausgeführte Kanalbauarbeiten entstanden.

Die erforderlichen Querriegel wurden teilweise planwidrig unterlassen und teilweise unzureichend ausgeführt. Der Sachverständige konnte die geplanten und angeblich fachlich ordnungsgemäß eingebauten Querriegel bei seinen Untersuchungen vor Ort - die auch die Öffnung einer Bundesstraße beinhalteten - nicht feststellen. Die fehlerhafte Ausführung der Arbeiten bewirkte ein Absenken des Grundwassers, wodurch sich das Haus des Klägers setzte.

Daher muss für einen großen Teil der am Haus des Klägers entstandenen Schäden sowohl die ausführende Baufirma einstehen, die dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Außerdem muss auch die Verbandsgemeinde den Kläger entschädigen. Denn die Einwirkung auf das Grundstück und das Eigentum des Klägers ging von dem benachbarten öffentlichen Straßengrundstück aus, an dem die damaligen Kanalbauarbeiten ausgeführt wurden.

OLG Koblenz PM vom 8.4.2011
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