Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus
OLG Frankfurt a.M. v. 18.12.2019, 1 UF 140/19
Der Sachverhalt:
Die Ehe der Beteiligten war 2010 geschieden worden. Aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter hervor. Der Vater hat seit 2014 keine Umgangskontakte mehr mit der Tochter. Die Mutter ist inzwischen neu verheiratet. Sie trägt den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter.
Die Mutter möchte, dass ihre erste Tochter ebenfalls diesen Familiennamen trägt. Da der Vater seine Einwilligung verweigert hatte, hat sie vor dem Amtsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung in die sog. Einbenennung beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Allerdings wurde im Hinblick auf die abweichende BGH-Rechtsprechung aus dem Jahre 2005 die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters ist erfüllt. Die Namensänderung im vorliegenden Fall zum Wohl des Kindes erforderlich.
Das Familiengericht kann die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit genügen dafür zwar nicht. Entgegen der Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 kommt eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Vielmehr ist für eine Ersetzung die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit ausreichend. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
Die Ersetzung ist demnach erforderlich, wenn "die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint". Dies ist vorliegend der Fall. Dabei war zwar zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befindet und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstellt. In die Abwägung einzubeziehen war jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater hat.
Außerdem wünscht die Tochter selbst ausdrücklich eine Namensänderung. Die außerordentlichen Belastungen der Tochter durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wiegen im vorliegenden Fall zudem schwer. Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht.
OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung vom 2.1.2020
Die Ehe der Beteiligten war 2010 geschieden worden. Aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter hervor. Der Vater hat seit 2014 keine Umgangskontakte mehr mit der Tochter. Die Mutter ist inzwischen neu verheiratet. Sie trägt den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter.
Die Mutter möchte, dass ihre erste Tochter ebenfalls diesen Familiennamen trägt. Da der Vater seine Einwilligung verweigert hatte, hat sie vor dem Amtsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung in die sog. Einbenennung beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Allerdings wurde im Hinblick auf die abweichende BGH-Rechtsprechung aus dem Jahre 2005 die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters ist erfüllt. Die Namensänderung im vorliegenden Fall zum Wohl des Kindes erforderlich.
Das Familiengericht kann die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit genügen dafür zwar nicht. Entgegen der Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 kommt eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Vielmehr ist für eine Ersetzung die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit ausreichend. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
Die Ersetzung ist demnach erforderlich, wenn "die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint". Dies ist vorliegend der Fall. Dabei war zwar zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befindet und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstellt. In die Abwägung einzubeziehen war jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater hat.
Außerdem wünscht die Tochter selbst ausdrücklich eine Namensänderung. Die außerordentlichen Belastungen der Tochter durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wiegen im vorliegenden Fall zudem schwer. Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht.