Ertragsteuerliche Behandlung von Heil- und Heilhilfsberufen
BMF-SchreibenEStG §§ 15, 18
Ob eine freiberufliche oder eine gewerbliche (und damit regelmäßig auch gewerbesteuerpflichtige) Tätigkeit vorliegt, beurteilt sich insbesondere nach folgenden Kriterien, auf die das BMF-Schreiben, das auf alle offenen Fälle anzuwenden ist, im Einzelnen eingeht:
- Vergleichbarkeit mit einem Katalogberuf.
Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist regelmäßig auf die Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten abzustellen. Dies bedeutet für die einzelnen Tatbestandsmerkmale, dass abzustellen ist auf die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit, die Vergleichbarkeit der Ausbildung sowie die Vergleichbarkeit der gesetzlichen Bedingungen an die Ausübung.
- Vergleichbare Berufsgruppen.
- Zulassung des Steuerpflichtigen oder der Berufsgruppe nach § 124 Absatz 1 SGB V oder §§ 140a ff. SGB V.
Die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Absatz 1 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Tätigkeit dar. Gleiches gilt für die Zulassung zur Teilnahme an Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V. Fehlt es an einer solchen Zulassung, kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB V oder § 140a ff. SGB V vergleichbar sind.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.