Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung an grundstücksverwaltender Gesellschaft
Kurzbesprechung
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen.
Im Streitfall ging es um eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die Steuerpflichtige machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung geltend. Das FA lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein eigener Grundbesitz der Steuerpflichtigen sei, sondern Grundbesitz der GbR (so auch bereits BFH v. 19.10.2010 - I R 67/09, BStBl. II 2011, 367).
Der im Streitfall zuständige IV. Senat des BFH war jedoch der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR. Wegen der beabsichtigten Abweichung von der Rechtsprechung des I. Senats hatte der IV. Senat den Großen Senat des BFH angerufen.
Dieser folgte der Rechtsansicht des IV. Senats und entschied, dass sich die Frage, ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen richtet. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes ist unter eigenem Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung, bestätigt.
Beraterhinweis: Die Rechtsprechungsänderung wirkt zugunsten der Steuerpflichtigen und ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung.
BFH, Beschluss vom 25.9.2018, GrS 2/16, veröffentlicht am 27.3.2019.