EU-Parlament billigt neue Regelungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Bürger im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden
Die Verordnung behandelt lediglich die Echtheit öffentlicher Urkunden, sodass die Mitgliedstaaten weiterhin ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Anerkennung des Inhalts und die Rechtswirkung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten öffentlichen Urkunde anwenden werden. Mit der neuen Verordnung werden verschiedene Verwaltungsverfahren abgeschafft:
- in einem EU-Land ausgestellte öffentliche Urkunden (z. B. Geburts- und Heiratsurkunden oder Urkunden zur Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit) sind auch ohne Echtheitsvermerk (Apostille) in einem anderen Mitgliedstaat als echt anzuerkennen;
- durch die Verordnung wird außerdem die Pflicht für Unionsbürger abgeschafft, in jedem Fall eine beglaubigte Kopie und eine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunden beizubringen. Den Bürgern stehen stattdessen auch mehrsprachige Standardformulare in allen EU-Sprachen zur Verfügung, die den öffentlichen Urkunden als Übersetzungshilfe beigefügt werden können, sodass keine Übersetzungen mehr erforderlich sind;
- die Verordnung enthält Vorkehrungen zur Unterbindung von Betrug: hat die empfangende Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, kann sie deren Echtheit bei der ausstellenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats über eine bestehende IT-Plattform (das Binnenmarkt-Informationssystem, IMI) prüfen.
Die Mitgliedstaaten haben nun ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zweieinhalb Jahre Zeit, um alle Maßnahmen zu ergreifen, die für eine reibungslose Anwendung der Verordnung nach Ablauf dieser Frist erforderlich sind.
Linkhinweis:
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