26.07.2018

EuGH-Vorlage zu steuerfreien Leistungen von Sportvereinen

Der BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen. Er hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.

Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 21.6.2018 - V R 20/17

UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b,

AO §§ 51 ff.,

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. m

Im Streitfall erbrachte der Steuerpflichtige, ein Golfverein, verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt. Dabei handelte es sich insbesondere um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), um die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten und um die Durchführung von Golfturnieren, bei denen der Steuerpflichtige Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte.

Das FA sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Im Klageverfahren bejahte das FG eine Steuerfreiheit, die sich zwar nicht aus dem nationalem Recht, aber aus dem Unionsrecht und dabei aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergebe.

Hieran hat der BFH jedoch Zweifel. Nach seiner Auffassung könne aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. 2. 2017 C-592/15, EU:C:2017:117) abgeleitet werden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung zukomme, so dass sich Steuerpflichtige auf diese Bestimmung nicht berufen können, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren. Daher hat der BFH den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufen.

Sollte der EuGH eine unmittelbare Wirkung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL verneinen, würde dies zu einer Rechtsprechungsänderung führen. Denn der BFH hat in der Vergangenheit eine unmittelbare Wirkung und Berufbarkeit bejaht. Dies führte insbesondere zu einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Steuerfreiheit für die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee) und für die leihweise Überlassung von Golfbällen.

Hinweis: Nicht streitig ist in der nunmehr beim EuGH anhängigen Rechtssache, ob Golfvereine, die von ihren Mitgliedern Vereinsbeiträge erheben, auch insoweit steuerpflichtige Leistungen erbringen.

BFH, Urteil vom 21.6.2018, V R 20/17, veröffentlicht am 25.7.2018

Verlag Dr.Otto Schmidt