23.08.2013

EuGH-Vorlage zur getrennten Unterbringung von Abschiebungshäftlingen

Ist es mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar, einen Abschiebungshäftling mit dessen Einwilligung gemeinsam mit Strafgefangenen unterzubringen. Dies ist eine von zwei Fragen, die der V. Senat im Hinblick auf zwei Abschiebungshaftsachen aus Hessen und Bayern dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

BGH 11.7.2013, V ZB 40/11 u.a.
Der Sachverhalt:
Für die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen gilt das sog. Trennungsgebot: Nach Art. 16 der europäischen Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und § 62a AufenthG, der die Richtlinie in das nationale Recht umsetzt, wird Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Einrichtungen vollzogen. Sind demnach im Mitgliedstaat bzw. im Land (so § 62a Abs. 1 S. 2 AufenthG) keine speziellen Einrichtungen vorhanden, ist die Unterbringung in Justizvollzugsanstalten zulässig; die Abschiebungshäftlinge sind dann aber getrennt von Strafgefangenen unterzubringen.

In Deutschland sind die Länder für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständig. Einige Bundesländer haben hierfür spezielle Einrichtungen geschaffen; andere, darunter Hessen und Bayern, bringen Abschiebungshäftlinge in Justizvollzugsanstalten unter. Diese Unterbringung ist Gegenstand im vorliegenden Fall.

Die Betroffene des Verfahrens Az. V ZB 40/11 ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste im September 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegen sie wurde die Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a.M. vollstreckt. Gegen die Betroffene des Verfahrens Az.: V ZB 144/12 wurde die Abschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt in Bayern vollzogen. Dabei war die Betroffene gemeinsam mit Strafgefangenen untergebracht. Hierin hatte sie zuvor schriftlich eingewilligt. Die Beschwerden vor dem LG blieben in beiden Fällen erfolglos.

Auf die Rechtsbeschwerden der beiden Betroffenen hat der BGH die Verfahren ausgesetzt und die Sache dem EuGH mit Fragen zur Unterbringung von Abschiebungshäftlingen zur Entscheidung vorgelegt.

Die Gründe:
Der Senat hat in der Sache V ZB 40/11 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG auch dann die Verpflichtung eines Mitgliedstaates ergibt, Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in einem Teil der föderalen Untergliederungen dieses Mitgliedstaats vorhanden sind, in anderen aber nicht.

In der Sache V ZB 144/12 hat der Senat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar ist, einen Abschiebungshäftling mit dessen Einwilligung gemeinsam mit Strafgefangenen unterzubringen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 139 vom 23.8.2013
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