EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen
KurzbesprechungUStG § 3 Abs. 1 und 12, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 27 Abs. 1
VO Nr. 2200/96
VO Nr. 609/2001
VO Nr. 1433/2003
In den anhängigen Streitfällen förderte die EU im Rahmen von sog. "Operationellen Programmen" (u.a. z.B. zur Sicherstellung einer nachfragegerechten Erzeugung, zur Senkung von Produktionskosten oder zur Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen) Investitionen in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Steuerpflichtigen, beide Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse. Es handelte sich um eine finanzielle Beihilfe i.S. des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse.
Plante ein Erzeuger, der Mitglied einer Erzeugerorganisation war, den Erwerb eines förderfähigen Investitionsguts, bestellte es die Erzeugerorganisation und übertrug dem Erzeuger daran zunächst nur das hälftige Miteigentum. Erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (von 5 oder 12 Jahren) wurde der Erzeuger Alleineigentümer.
Die Erzeugerorganisation stellte dem Erzeuger für das Investitionsgut lediglich 50 % ihrer Nettoanschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die restlichen 50 % wurden von einem Betriebsfonds gezahlt, der je zur Hälfte aus Beiträgen der in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Erzeuger und der finanziellen Beihilfe gespeist wurde. Der Erzeuger verpflichtete sich daneben, die Erzeugerorganisation während der Zweckbindungsfrist mit Obst und Gemüse zu beliefern.
FA und auch nachfolgend das FG im Klageverfahren gingen im Ergebnis davon aus, dass der volle Einkaufspreis der Erzeugerorganisation Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sei. Auch der BFH ist dieser Ansicht und vertritt zudem die Auffassung, dass die Lieferverpflichtung der Erzeuger in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sein könne. Er hält es allerdings unionsrechtlich für zweifelhaft, ob all dies dazu führen dürfe, dass im Ergebnis die finanzielle Beihilfe der EU die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer erhöht und daher mit Umsatzsteuer belastet wird.
BFH, Urteil vom 13.6.2018, XI R 5/17, veröffentlicht am 12.9.2018.
BFH, Urteil vom 13.6.2018, XI R 6/17, veröffentlicht am 12.9.2018.