Europäische Güterrechtsverordnungen in Kraft getreten
In den Verordnungen bleiben die zugrunde liegenden Institute Ehe und Partnerschaft unangetastet; es handelt sich nach wie vor um Angelegenheiten, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden. Sie enthalten außerdem eine Reihe von Schutzvorkehrungen zur Wahrung der nationalen Rechtssysteme. So werden etwa teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt, in keiner Weise dazu verpflichtet, es vorzusehen oder die Gerichtsbarkeit dafür auszuüben.
An der Verstärkten Zusammenarbeit nehmen teil: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik sowie Zypern. Estland hat bereits angekündigt, sich beteiligen zu wollen. In den Teilnehmerstaaten sind die Verordnungen nach Geltungsbeginn unmittelbar anwendbar. Für Deutschland bedeutet das, dass ab Geltungsbeginn Art. 15 EGBGB und, soweit anwendbar, auch die §§ 97 ff. FamFG verdrängt werden.
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