Europaweite Verbraucherrechterichtlinie im Anmarsch
Stationärer Handel
Schließt ein Unternehmer mit Verbrauchern Verträge im stationären Handel, muss er grundlegende Informationspflichten erfüllen. Eine Ausnahme gilt für gängige Geschäfte des täglichen Lebens.
Zusatzkosten
Mit der Einführung allgemeiner Pflichten und Grundsätze für Verträge mit Verbrauchern, die unabhängig von der Vertriebsform gelten, wird der Verbraucher vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt. So muss eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgeht, etwa eine Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine Stornoversicherung, künftig ausdrücklich getroffen werden.
Eine Vereinbarung im Internet darüber ist nur wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine sog. Voreinstellung herbeiführt (Kreuz oder "Häkchen" ist bereits gesetzt und soll vom Verbraucher gelöscht werden, wenn er die Vereinbarung nicht möchte). Darüber hinaus schränkt das neue Gesetz die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel, etwa einer Kreditkarte, zu verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers an, muss der Verbraucher künftig nur noch für die Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinausgehendes Entgelt für die Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden.
Die sog. Buttonlösung zum Schutz vor Kostenfallen im Internet gilt fort.
Fernabsatzverträge
Für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten im wesentlichen gleiche Regelungen. Dies gilt auch für Verträge über Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht erfasst werden. Die bislang allein für Fernabsatzverträge geltenden Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG vom 23.9.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher sollen zukünftig grundsätzlich auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen gelten. Auch für diese bestehen dementsprechend Informationspflichten und ein Widerrufsrecht.
Widerrufsrecht
Die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen sind grundlegend neu gefasst. Das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt wie von der Richtlinie vorgesehen nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen. Grundsätzlich hat der Verbraucher nach einem Widerruf die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichtet hat. Der Unternehmer kann sich jedoch auch bereit erklären, die Rücksendekosten zu übernehmen. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung und erleichtert so Unternehmen wie Verbrauchern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Die Richtlinie geht vom Grundsatz der Vollharmonisierung aus, ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln in verschiedenen Bereichen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen.
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Linkhinweis:
- Die Volltexte der sind auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
- Für die EU-Verbraucherrechterichtlinie vom 25.11.2011 klicken Sie bitte hier (pdf-Dokument).
- Für das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie mit einem Muster für die Widerrufsbelehrung klicken Sie bitte hier (pdf-Dokument).