07.10.2015

Fachanwalt muss nachgewiesene besondere theoretische Kenntnisse im Fachgebiet besitzen

Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse im Fachgebiet nachweist. Der Nachweis kann regelmäßig durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang geführt werden, der die relevanten, in der FAO genannten Bereiche des Fachgebiets umfasst; der Nachweis außerhalb eines Lehrgangs muss sich ebenfalls auf alle relevanten Bereiche des Fachgebiets erstrecken.

Anwaltsgerichtshof NRW, 21.8.2015, 1 AGH 11/14
Der Sachverhalt:
Der 1948 geborene, klagende Rechtsanwalt beantragte 2013 bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, ihm die Bezeichnung "Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht" zu verleihen. Einen auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden Lehrgang hatte er nicht absolviert. Zur Begründung seines Antrages wies er auf seine Veröffentlichungen hin, die die abverlangten besonderen theoretischen Kenntnisse nachwiesen, sowie auf eine Schwerbehinderung, die seiner Lehrgangsteilnahme entgegenstehe. Die Rechtsanwaltskammer lehnte den Antrag ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Der Anwaltsgerichtshof NRW wies die Verpflichtungsklage ab.

Die Gründe:
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger außerhalb eines Lehrgangs die für die Fachanwaltsverleihung notwendigen theoretischen Kenntnisse erworben hat. Der Kläger hat nicht belegt, dass er über besondere theoretische Kenntnisse in allen in § 14 Abs. 1 FAO genannten Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts verfügt. Zumindest einige Teilbereiche dieser Bestimmung werden von den vom Kläger vorgelegten Veröffentlichungen nicht erfasst. Die darüber hinaus vorgelegte Stellungnahme einer Anwaltskollegin ist allgemein und pauschal gehalten und stellt bereits deswegen kein geeigneter Nachweis dar. Die damit in einzelnen Bereichen nicht nachgewiesenen Fachkenntnisse sind auch nicht durch ein mit dem Kläger geführtes Fachgespräch zu ersetzen.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigen ebenfalls keinen Dispens im Hinblick auf die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang mit Klausurenpflicht. Schließlich werden Fernlehrgänge angeboten, die der Kläger absolvieren könnte. Diese sind zwar mit Klausuren abzuschließen, bei denen eine Präsenzpflicht besteht. Insoweit werden Teilnehmern mit Behinderungen aber Schreiberleichterungen eingeräumt. Dies sei auch gerichtsbekannt. Dass der Kläger auch mit Schreiberleichterungen keine Klausur schreiben kann, hat er jedenfalls nicht vorgetragen.

Anwaltsgerichtshof NRW PM vom 7.10.2015
Zurück