05.10.2022

Fachlicher Hinweis des IDW zur Schlussabrechnung für die Corona-Überbrückungshilfen

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat am 23.9.2022 einen fachlichen Hinweis zur Schlussabrechnung für die Corona-Überbrückungshilfen veröffentlicht. Der Hinweis betrifft die Pflichten des Wirtschaftsprüfers als "prüfender Dritter" bei der Einreichung der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe I-III sowie zur November- und Dezemberhilfe (Paket 1).

Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen Überbrückungshilfe I bis IV sowie November- oder Dezemberhilfe durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 30.6.2023 eine Schlussabrechnung einzureichen. Voraussetzung ist, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungsbescheid für die beantragten Programme vorliegt. Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch prüfende Dritte im Namen des Antragstellenden über das digitale Antragsportal des Bundes.

Seit dem 5.5.2022 ist die Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe im sog. "Paket 1" möglich. Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV folgt zu einem späteren Zeitpunkt im sog. "Paket 2". Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen des Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und von den Bewilligungsstellen geprüft werden.

Ziel dieses Fachlichen Hinweises ist es, Wirtschaftsprüfer bei der Abgabe der Aussagen des prüfenden Dritten im Antragsportal des Bundes im Zusammenhang mit der "Schlussabrechnung Paket 1" zu unterstützen und dabei sowohl die Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu erfüllen, als auch ihre beruflichen und fachlichen Grundsätze zu beachten.

Bei dem Auftrag des Wirtschaftsprüfers zur Einreichung der Schlussabrechnung handelt es sich - ebenso wie bei der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers als prüfendem Dritten zur Beantragung der Coronahilfen - um einen Erstellungsauftrag, einschließlich der in den FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen (programmübergreifend) mit Datum vom 5.9.20224 (im Folgenden auch "FAQs zur Schlussabrechnung") vorgegebenen Handlungen, der im Antragsportal des Bundes abzugebenden Aussagen und der Erteilung einer Erstellungsbescheinigung.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des IDW finden Sie den fachlichen Hinweis hier.
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