29.09.2015

Fahren ohne Fahrschein bleibt auch bei Tragen einer Mütze mit Aufschrift "Ich fahre schwarz" strafbar

Ein Fahrgast kann sich wegen Beförderungserschleichung gem. § 265a StGB auch dann strafbar macht, wenn er zuvor an seiner Mütze einen Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift "Ich fahre schwarz" angebracht hat. Es ist nicht Sache der anderen Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder den Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern.

OLG Köln 28.9.2015, III-1 RVs 118/15
Der Sachverhalt:
Der Angeklagte hatte am 11.11.2011 in Köln den ICE Richtung Frankfurt/Main bestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht, ohne vorher eine Fahrkarte zu erwerben; zuvor hatte er einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt, ohne sich beim Einsteigen oder bei der Sitzplatzsuche einem Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn zu präsentieren. Erst bei einer routinemäßigen Fahrscheinkontrolle wurde der Zugbegleiter auf den Angeklagten und den von diesem getragenen Zettel aufmerksam.

Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Beförderungserschleichung gem. § 265a StGB. Seine hiergegen gerichtete Revision blieb vor dem OLG erfolglos. Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben.

Die Gründe:
Ungeachtet der an der Mütze angebrachten Mitteilung erfüllte das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand der Beförderungserschleichung gem. § 265a StGB. Mit seinem Verhalten gab er den Anschein, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen der Bahn erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung. Der an der Mütze angebrachte Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" erschüttere diesen Eindruck nicht.

Hierzu wäre vielmehr erforderlich, dass der Fahrgast offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen. Dass andere Fahrgäste vor Fahrtantritt oder während der Fahrt die Aufschrift wahrnehmen, ist insofern unerheblich. So war es nach den Beförderungsbedingungen sogar möglich, noch im Zug einen Fahrschein zu lösen, so dass das Verhalten des Angeklagten zunächst noch regelkonform war. Auch interessiert sich ein Fahrgast regelmäßig nicht dafür, ob andere Fahrgäste über Fahrkarten verfügen. Schließlich ist es nicht Sache der anderen Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder den Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern.

OLG Köln PM v. 28.9.2015
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