14.08.2014

Fahrradfahrerin haftet für Verkehrsunfall mit einem Pkw

Ein Fahrradfahrer, der beim Versuch links abzubiegen einem entgegenkommenden Pkw die Vorfahrt nimmt, ist dem Halter des Fahrzeugs zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, soweit ein Verkehrsverstoß des Autofahrers nicht festzustellen ist. In einem solchen Fall eines eindeutigen Verstoßes gegen Vorfahrtsregeln entfällt auch die sonst verbleibende allgemeine Betriebsgefahr des Pkw, die regelmäßig zu einem Haftungsanteil von 20 bis 25 Prozent führt.

OLG Oldenburg 31.7.2014, 1 U 19/14
Der Sachverhalt:
Hintergrund des Verfahrens ist ein Verkehrsunfall, der sich im Februar 2012 gegen 6 Uhr auf der Nadorster Straße in Oldenburg ereignete. Die Ampel an der Einmündung der Friesenstraße war zu dieser Zeit noch ausgeschaltet. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die Straße stadteinwärts. Die damals 20-jährige beklagte Fahrradfahrerin befuhr die gegenüberliegende Fahrbahnseite stadtauswärts. Vor dem Pkw des Klägers fuhr ein Bus, der zum Anhalten auf den rechten Busstreifen bog. Der Kläger fuhr sodann auf seiner Fahrspur an dem Bus links vorbei.

Bei dem Versuch der Beklagten, mit ihrem Fahrrad links in die Friesenstraße abzubiegen, kam es zur Kollision mit dem Pkw des Klägers. Dabei wurde die Beklagte gegen die Windschutzscheibe des Pkw des Klägers geschleudert und erheblich verletzt. Der Kläger erlitt einen Schock als er mit ansehen musste, wie die Beklagte von seinem Fahrzeug erfasst und gegen Windschutzscheibe und Dachkante prallte.

Der Haftpflichtversicherer der Beklagten übernahm 50 Prozent des Schadens. Der Kläger verlangte mit seiner Klage die vollständige Übernahme des Schadens sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 500 €. Demgegenüber verlangte die Fahrradfahrerin ihrerseits mit einer Widerklage die vollständige Erstattung ihres Schadens i.H.v. 5.000 € und ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 €.

Das LG gab der Klage weitgehend statt und wies die Widerklage ab. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die beklagte Fahrradfahrerin war für den Unfall allein verantwortlich. Während sie unter Missachtung der Vorfahrt des Pkw links abgebogen ist, konnte ein Verkehrsverstoß des Klägers nicht festgestellt werden. Weder fuhr er zu schnell, noch hätte er den Abbiegevorgang der Fahrradfahrerin früher erkennen und so die Kollision vermeiden können.

Danach verblieb lediglich die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw beim Kläger. Diese führt regelmäßig zu einem Haftungsanteil von 20 bis 25 Prozent. Beruht der Unfall aber wie hier auf einem eindeutigen Verstoß gegen Vorfahrtsregeln durch einen volljährigen Fahrradfahrer, so entfällt auch dieser Haftungsanteil für den Autofahrer.

OLG Oldenburg PM vom 13.8.2014
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