04.11.2015

Fahrzeug wegen nicht zur Verfügung stehender Restmenge Treibstoff im Tank nicht mangelhaft

Ein Fahrzeug mit einem 67 l Kraftstoff fassenden Tankvolumen ist nicht mangelhaft, wenn der Bordcomputer nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 l keine Restreichweite mehr anzeigt. Zum Schutz des Motors vor schädlichen Schwebteilchen im Kraftstoff ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Restmenge von ca. 3,3 l Kraftstoff von der Kraftstoffpumpe im Pumpensumpf des Tanks nicht zu erreichen ist.

OLG Hamm 16.6.2015, 28 U 165/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Mai 2011 bei dem beklagten Autohaus einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von rd. 176.500 €. Laut Ausstattungskatalog sollte der Tank 67 Liter Kraftstoff fassen. Kurze Zeit nach der Fahrzeugübergabe bemängelte der Kläger, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige, so dass er das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht nutzen könne. Der Kläger ist der Ansicht, die Konstruktion des Kraftstofftanks einschließlich der Messung des Tankinhalts und die Ermittlung der Restreichweite seien mangelhaft. Er begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Es war kein Sachmangel festzustellen.

Dem Porsche des Klägers fehlt kein technischer Standard, die ein Käufer bei Fahrzeugen dieser Klasse erwarten darf. Die Konstruktion der Tankanlage entspricht dem Stand der Technik. Es stellt keinen Mangel dar, dass das im Ausstattungskatalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht vollständig für den Fahrbetrieb genutzt werden kann. Diese Angabe ist nicht mit der Menge des verfügbaren Kraftstoffs gleichzusetzen. Zum Schutz des Motors vor schädlichen Schwebteilchen im Kraftstoff ist es nicht zu beanstanden, wenn - wie von der Sachverständigen bei dem streitgegenständlichen Porsche festgestellt - eine Restmenge von ca. 3,3 l Kraftstoff von der Kraftstoffpumpe im Pumpensumpf des Tanks nicht zu erreichen ist.

Die Restreichweitenanzeige des Fahrzeugs weist ebenfalls keinen Mangel auf. Neben der Restmenge im Pumpensumpf lässt diese zwar eine weitere Kraftstoffrestmenge von bis zu 3,1 l Kraftstoff unberücksichtigt. Auch diese vom Hersteller gewollte Computereinstellung dient dem Schutz des Motors. Sie soll verhindern, dass der Tank soweit leer gefahren wird, dass die Kraftstoffpumpen - etwa bei extremen Kurvenfahren - Luft ansaugen können, was ebenfalls zu Motorschäden führen kann. Wenn der Bordcomputer demzufolge nur die Restreichweite anzeigt, die gefahrlos zurückgelegt werden kann, so ist dies kein Mangel. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Porsche unter bestimmten Fahrbedingungen noch eine gewisse Strecke weitergefahren werden kann, obwohl der Computer bereits 0 km als Restreichweite anzeigt.

OLG Hamm PM vom 4.11.2015
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