19.10.2017

Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren können zum Verlust eines dem Grunde nach berechtigten Unterhaltsanspruchs führen

Nach einer Trennung kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt vom ehemaligen Partner verlangen, wenn dieser über mehr Einkommen als der andere verfügt. Kommt es zu Streit hierüber, entscheidet das Familiengericht. Das Gericht kann aber auch einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt.

OLG Oldenburg 22.8.2017, 3 UF 92/17
Der Sachverhalt:
Die Ehefrau nahm nach der Trennung einen Minijob an. Sie verlangte daraufhin Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann. Im Unterhaltsverfahren verschwieg sie allerdings, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Nachdem der Ehemann erfahren und im Prozess darauf hingewiesen hatte, dass seine Frau einer Arbeit nachging, und dafür sogar eine Zeugin benennen konnte, musste die Ehefrau ihre Angaben korrigieren.

Das OLG verneinte einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die an sich unterhaltsberechtigte Ehefrau hat hier keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann.

Vor Gericht ist man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu kommt, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht ist. Eine Inanspruchnahme des Ehemannes trotz der falschen Angabe wäre daher in diesem Falle grob unbillig. Die Versagung des Unterhaltsanspruchs trifft die Ehefrau auch nicht unangemessen hart. Es kann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehnt und für ihren eignen Lebensunterhalt sorgt.

OLG Oldenburg PM vom 16.10.2017