02.11.2015

Falsche Selbstauskunft durch den Mieter rechtfertigt fristlose Kündigung

Eine falsche Selbstauskunft zur Vortäuschung einer besseren Bonität vor Abschluss des Mietvertrages rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter. Daran ändert auch die Nachzahlung der Miete nichts.

AG München 30.6.2015, 411 C 26176/14
Der Sachverhalt:
Die Beklagten hatten im Mai 2013 von den Klägern ein Einfamilienhaus in Grünwald bei München angemietet und waren daraufhin mit ihren zwei Kindern im Alter von 13 und 16 Jahren dort eingezogen. Der monatliche Mietzins betrug 3730 €. Im Rahmen der Selbstauskunft gab der 50-jährige Mieter an, als Selbständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 € zu haben, seine drei Jahre jüngere Ehefrau gab ein Jahreseinkommen als Angestellte von mehr als 22.000 € an. Der Beklagte erklärte außerdem, dass in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Selbstauskunft gegen das Ehepaar keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden hatten.

In der Folgezeit zahlten die Mieter nur auf Mahnung der Vermieter. Als dann die Mieten für Januar und Februar 2014 nicht bezahlt worden war, drohten die Kläger die fristlose Kündigung an. Die Beklagten zahlten weiterhin immer verspätet und nicht vollständig. Als sie dann mit der kompletten September- und Oktobermiete 2014 im Rückstand waren, kündigten die Kläger fristlos. Wegen der Zahlungsrückstände holten die Vermieter eine Bonitätsauskunft ein und erfuhren dadurch, dass gegen den Beklagten bereits seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen liefen und er im Oktober 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.

Die Kläger stützten die außerordentliche Kündigung auch darauf, dass in der Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht worden waren und eine falsche Bonität vorgespiegelt wurde, um den Mietvertrag zu erschleichen. Sie waren der Ansicht, dass dadurch das Vertrauensverhältnis restlos und unwiederbringlich zerstört sei. Die Beklagten weigerten sich aus dem Haus auszuziehen und zahlten die gesamten Mietrückstände nach. Die Vermieter erhoben dennoch Klage auf Räumung des Hauses.

Das AG gab der Klage statt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Räumungsanspruch.

Der Beklagte hatte in seiner Selbstauskunft angegeben, dass gegen ihn keine Zahlungsverfahren und keine Verfahren wegen Zwangsvollstreckung oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens bestanden hätten, was sich als falsch herausstellte. Die Vermieter konnten den Mietvertrag wegen dieser falschen Selbstauskunft und den wiederholten Zahlungsrückständen auch fristlos kündigen. Daran änderte auch die Nachzahlung der Miete nichts.

AG München PM v. 30.10.2015
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