09.04.2018

Falschparker erhalten Unfallschaden nicht voll erstattet

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkws für die Unfallfolgen. Er erhält in einem solchen Fall lediglich 75% des entstandenen Schadens.

OLG Frankfurt a.M. 15.3.2018, 16 U 212/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Der beklagte Fahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen Autos. Dieses wurde dadurch gegen ein weiteres - bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes - Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG den Beklagten zur Zahlung von 75% des entstandenen Schadens verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beklagte hatte das Fahrzeug des Klägers beschädigt, wobei der Unfall für den Beklagten auch nicht unvermeidbar gewesen war. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich dabei nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens.

Insofern überwiegt zwar regelmäßig der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser kann bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug auch in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern. Der Halter eines beschädigten, verbotswidrig haftenden PKWs erhält in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz. Im vorliegenden Fall steht dem Kläger jedoch auf Grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre nämlich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt hätte.

Das klägerische Fahrzeug war nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es war zudem in einer Weise geparkt worden, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte. Der Kläger hatte sein Fahrzeug nämlich unmittelbar hinter der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung in einem gefährdeten Bereich abgestellt. Zudem hatte bereits vor ihm ein ebenfalls verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies hatte letztlich die Gefahr begründet, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender es zu spät sieht und dann nicht rechtzeitig nach links lenken kann.

Als Fahrer träg der Beklagte allerdings die größere Verantwortung für den Unfall, so dass der Kläger den überwiegenden Teil, nämlich 75% seines Schadens erstattet erhält.

OLG Frankfurt a.M. PM vom 9.4.2018