25.03.2013

Ferienhausvermietung: Preis für Endreinigung muss im Endpreis enthalten sein

Vermieter von Ferienwohnungen müssen in ihrer Werbung im Preis für die Wohnungen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung einrechnen. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern will, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss.

Schleswig-Holsteinisches OLG 22.3.2013, 6 U 27/12
Der Sachverhalt:
Der Beklagte vermietet Ferienwohnungen an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste. Er hatte auf seinem Internetauftritt für verschiedene Wohnungen geworben. Unter jeder beworbenen Wohnung befand sich eine Tabelle, in der die zu zahlenden Preise pro Woche - aufgegliedert nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen - angegeben wurden. Erst ganz am Ende der Werbung wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung i.H.v. 75 € (mit Hund oder Katze) bzw. 55 € (ohne Tier) hingewiesen.

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. war der Ansicht, dass es sich hierbei um wettbewerbswidriges Verhalten handele, insbesondere um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Die Klägerin mahnte den Beklagten ab, der namentlich im Impressum des Internetauftritts der Firma aufgeführt war. Der Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass nicht er, sondern seine Ehefrau den Betrieb führe.

Das OLG folgte der Ansicht der Klägerin.

Die Gründe:
Der Beklagte hat durch die beanstandete Werbung gegen § 1 Abs.1 S. 1 PAngV verstoßen.

Hiernach ist grundsätzlich der sog. Endpreis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern will, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss.

Die Angabe eines Endpreises kann nur dann entfallen, wenn dieser wegen Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten von Kriterien abhängt, die der Verbraucher im Einzelfall erfüllt oder nicht erfüllt, wie etwa vom Mitbringen eines Haustieres. Der hier in der Internetanzeige genannte Preis (Mietpreis pro Woche) genügte den Anforderungen der PAngV nicht, weil er nicht alle Kosten umfasste, die zwingend vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten sind. Neben dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung gehören hierzu auch die pauschal  und in jedem Fall vom Mieter zu zahlenden Kosten für die Endreinigung (ohne Haustiere). Die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten hängt nicht davon ab, ob die Wohnung für eine oder mehrere Wochen gemietet wird.

Im vorliegenden Fall war auch von einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen, da sich der in der Internetanzeige gegebene Hinweis auf die Kosten der Endreinigung schon räumlich so weit entfernt von den Angaben zu den Mietpreisen befand, dass eine eindeutige Zuordnung zu dem Mietpreis nicht ohne Weiteres möglich war. Und schließlich war es auch unerheblich, ob der Beklagte oder seine Ehefrau Firmeninhaber(in) ist. Denn der Beklagte war im Impressum des Internetauftritts mit Namen genannt und trägt somit nach außen geschäftlich die Verantwortung für die wettbewerbswidrige Werbung. Die Namensangabe im Impressum verfolgt nämlich den Zweck, Nutzern der Internetseite darüber Auskunft zu erteilen, wer Ansprechpartner für die Internetseite ist.

Schleswig-Holsteinisches OLG PM v. 25.3.2013
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