Feuerversicherung muss nach Blitzschlag zahlen
OLG Oldenburg 17.12.2014, 5 U 161/13Der Kläger ist ein Landwirt im Landkreis Osnabrück. Im September 2012 war bei ihm die Lüftung in einem seiner Schweinemastställe ausgefallen. Die elektrische Überwachungseinrichtung, die in derartigen Fällen einen Alarm auslösen sollte, blieb wegen eines Defektes der Steuerplatine stumm. Infolgedessen bemerkte der Kläger den Lüftungsausfall nicht sofort. 452 seiner Mastschweine verendeten daraufhin. Zu diesem Zeitpunkt besaßen die Tiere einen Wert von jeweils 155 €, insgesamt rund 70.000 €. Hinzu traten weitere Kosten für die Entsorgung der toten Tiere.
Wie der gerichtliche Sachverständige im Nachhinein feststellte, war die Alarmanlage wegen eines Blitzschlages ausgefallen. Zwar hatte der Kläger eine Feuerversicherung abgeschlossen. Die Versicherung verweigerte allerdings den Ausgleich des Schadens.
Das LG wies die Klage ab. Es war der Ansicht, der Ausfall der Lüftungsanlage beruhe nicht auf einem von der Feuerversicherung gedeckten Schadensfall. Zwar sei die Alarmanlage wegen eines Blitzschlages ausgefallen, der Tod der Schweine gehe aber auf den Ausfall der Lüftungsanlage und nicht auf den Defekt der Alarmanlage zurück. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG das Urteil auf und gab der Klage statt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtkräftig.
Die Gründe:
Der Ausfall der Alarmanlage konnte durchaus als Ursache des Todes der Schweine angesehen werden. Denn erst durch den Ausfall der Alarmanlage konnte der Ausfall der Lüftungsanlage unbemerkt bleiben. Da aber der Defekt an der Alarmanlage durch einen Blitzschlag verursacht worden war und Blitzschlag zum versicherten Risiko der Feuerversicherung zählt, muss der Versicherer auch den Schaden ersetzen.