15.11.2019

Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17

Mit BMF-Schreiben v. 13.11.2019 hat die Finanzverwaltung zu den sich aus der EuGH-Entscheidung v. 26.2.2019 - C-581/17 ergebenden Rechtsfolgen Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 13.11.2019 - IV B 5 -S 1325/18/10001 :001, DOK 2019/0995000

AStG § 6, DBA-Schweiz

Aufgrund der Entscheidung des EuGH v. 26.2.2017 - C-581/7 ist § 6 Absatz 4 AStG bis zu einer gesetzlichen Änderung in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG, in denen der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, Seite 6) zu beachten ist, wie folgt anzuwenden:

Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG ist eine Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind, ohne dass es auf eine erhebliche Härte bei alsbaldiger Einziehung ankommt und ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint -z.B. mangels Beitreibungshilfe - gefährdet.
 
BMF online