Freiberufliche Tätigkeit: Grenzen der Wissensprüfung als Nachweis der Kenntnisse eines Autodidakten
Kurzbesprechung
BFH v. 20. 10. 2016 - VIII R 2/14
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Den Beruf des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG übt derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten) vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt.
Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt), muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen Nachweis kann der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder ein Selbststudium, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen.
Der BFH hat nun entschieden, dass eine solche Wissensprüfung als ergänzendes Beweismittel nur dann in Betracht kommen kann, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige im Streitzeitraum über hinreichende Kenntnisse verfügt haben könnte. Im Streitfall wies die Examinierung Defizite im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme auf. Darüber hinaus ist sie nur geeignet, den Nachweis über ein aktuell vorhandenes Wissen zu erbringen, so dass weitere Rückschlüsse auf den Kenntnisstand im Streitzeitraum notwendig sind.
Im Streitfall hatte das FG im Wege der Beweiswürdigung ausgeführt, es habe aufgrund des Sachverständigengutachtens mit Wissensprüfung (elf Jahre nach dem Streitzeitraum) und der vom Steuerpflichtigen im Streitzeitraum durchgeführten Arbeiten nicht die Überzeugung ge-winnen können, dieser habe bereits im Streitzeitraum den erforderlichen (theoretischen) Ausbildungsstand einer betriebswirtschaftlichen Ausbildung in der Tiefe gehabt. Diese Würdigung des FG war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als gewerblich und nicht als freiberuflich einzustufen war.
BFH, Urteil vom 20.10.2016, VIII R 2/14, veröffentlicht am 5.7.2017
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Den Beruf des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG übt derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten) vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt.
Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt), muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen Nachweis kann der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder ein Selbststudium, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen.
Der BFH hat nun entschieden, dass eine solche Wissensprüfung als ergänzendes Beweismittel nur dann in Betracht kommen kann, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige im Streitzeitraum über hinreichende Kenntnisse verfügt haben könnte. Im Streitfall wies die Examinierung Defizite im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme auf. Darüber hinaus ist sie nur geeignet, den Nachweis über ein aktuell vorhandenes Wissen zu erbringen, so dass weitere Rückschlüsse auf den Kenntnisstand im Streitzeitraum notwendig sind.
Im Streitfall hatte das FG im Wege der Beweiswürdigung ausgeführt, es habe aufgrund des Sachverständigengutachtens mit Wissensprüfung (elf Jahre nach dem Streitzeitraum) und der vom Steuerpflichtigen im Streitzeitraum durchgeführten Arbeiten nicht die Überzeugung ge-winnen können, dieser habe bereits im Streitzeitraum den erforderlichen (theoretischen) Ausbildungsstand einer betriebswirtschaftlichen Ausbildung in der Tiefe gehabt. Diese Würdigung des FG war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als gewerblich und nicht als freiberuflich einzustufen war.
BFH, Urteil vom 20.10.2016, VIII R 2/14, veröffentlicht am 5.7.2017