Freimaurerloge mangels Förderung der Allgemeinheit nicht gemeinnützig
Kurzbesprechung
BFH v. 17.5.2017 - V R 52/15
AO §§ 52, 53, 54
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Im Streitfall ging es um eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge), die nur Männer als Mitglieder aufnimmt und nur diesen das Ritual in den Tempelarbeiten ermöglicht. Streitig war, ob der Ausschluss von Frauen der Gemeinnützigkeit entgegensteht.
Dies steht nach Auffassung des BFH dem Gemeinnützigkeitsgedanken des § 52 Abs. 1 AO entgegen. Denn eine Förderung der Allgemeinheit ist nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist.
Im Streitfall konnte die Loge für den Ausschluss von Frauen weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Der BFH sah hierin auch keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Denn dieser ist es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen.
Das im Streitfall vorgetragene Argument, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, ließ der BFH nicht gelten, da die bei Ordensgemeinschaften maßgebende Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert.
Die Entscheidung ist zwar zu einer traditionellen Freimaurerloge ergangen. Gleichwohl können sich Auswirkungen auch auf andere Vereine wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre ergeben, die Frauen oder Männer ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen und bislang die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen.
BFH, Urteil vom 17.5.2017, V R 52/15, veröffentlicht am 2.8.2017
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO §§ 52, 53, 54
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Im Streitfall ging es um eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge), die nur Männer als Mitglieder aufnimmt und nur diesen das Ritual in den Tempelarbeiten ermöglicht. Streitig war, ob der Ausschluss von Frauen der Gemeinnützigkeit entgegensteht.
Dies steht nach Auffassung des BFH dem Gemeinnützigkeitsgedanken des § 52 Abs. 1 AO entgegen. Denn eine Förderung der Allgemeinheit ist nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist.
Im Streitfall konnte die Loge für den Ausschluss von Frauen weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Der BFH sah hierin auch keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Denn dieser ist es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen.
Das im Streitfall vorgetragene Argument, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, ließ der BFH nicht gelten, da die bei Ordensgemeinschaften maßgebende Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert.
Die Entscheidung ist zwar zu einer traditionellen Freimaurerloge ergangen. Gleichwohl können sich Auswirkungen auch auf andere Vereine wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre ergeben, die Frauen oder Männer ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen und bislang die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen.
BFH, Urteil vom 17.5.2017, V R 52/15, veröffentlicht am 2.8.2017